Verordnung zur Änderung der Baumschutzverordnung

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Vom 17. Juni 1994
Auf Grund des § 77 Abs. 2 des Brandenburgischen Naturschutzgesetzes vom 25. Juni 1992 (GVB1. I S. 208)
verordnet der Minister für Umwelt; Naturschutz und Raumordnung:

Inhaltsverzeichnis der Redaktion (nichtamtlich)
Artikel 1 § 1 Anwendungsbereich § 2 Erhalt- und Duldungspflichten
§ 5 Genehmigung § 6 Genehmigungsverfahren § 9 Ordungswidrigkeiten
Artikel 2

Artikel 1
Die Baumschutzverordnung vom 28. Mai 1981 (GB1. I S. 273) wird wie folgt geändert:
1. § 1 wird wie folgt neugefaßt:

§ 1 Anwendungsbereich
(1) Diese Verordnung gilt für Bäume
a) mit einem Stammumfang von mindestens 30 cm (gemessen in 1,3 m Höhe vom Erdboden),
b) mit einem geringeren Stammumfang, wenn sie aus landeskulturellen Gründen einschließlich der Ersatzpflanzungen nach dieser Verordnung oder der Ausgleichs- oder Ersatzmaßnahmen nach §§ 12 oder 14 des Brandenburgischen Naturschutzgesetzes gepflanzt wurden.
(2) Diese Verordnung gilt nicht für
a) intensiv bewirtschaftete Obstbäume mit Ausnahme von Walnußbäumen, Eßkastanien und Edelebereschen,
b) Wald im Sinne des § 2 des Waldgesetzes des Landes Brandenburg mit Ausnahme von Wald auf Hausgrundstücken und anderen waldartig bestockten Flächen im Siedlungsbreich, die nicht zielgerichtet forstwirtschaftlich genutz werden,
c) Bäume in Baumschulen und Gärtnereien, wenn sie gewerblichen Zwecken dienen.
(3) Die oberste Naturschutzbehörde kann Parkanlagen und ähnliche Einrichtungen, die unter geeigneter fachlicher Leitung stehen, auf Antrag von der Anwendung dieser Verordnung ausnehmen.
(4) Der Schutz von Bäumen in Alleen regelt sich nach § 31 und § 36 des Brandenburgischen Naturschutzgesetzes, der Schutz von Streuobstbeständen regelt sich nach § 32 und § 36 des Brandenburgischen Naturschutzgesetzes.
2. § 2 wird wie folgt neugefaßt:

§ 2 Erhaltungs- und Duldungspflichten
(1) Eigentümer und Nutzungsberechtigte haben die auf ihren Grundstücken stehenden Bäumen zu erhalten, zu pflegen und schädigende Einwirkungen im Kronen-, Stamm- und durch die Kronentraufe begrenzten Wurzelbereich zu unterlassen. Entstehende Schäden an Bäumen sind fachgerecht zu sanieren. Die unteren Naturschutzbehörden haben die Eigentümer und Nutzungsberechtigen hierbei zu beraten und zu unterstützen. Sie können die notwendige Sanierung selbst durchführen, wenn diese für den Eigentümer oder Nutzungsberechtigten unzumutbar ist. Die Eigentümer oder Nutzungsberechtigten sind im Rahmen des § 68 Abs. 1 des Brandenburgischen Naturschutzgesetzes zur Duldung verpflichtet.
(2) Als schädigende Einwirkungen im Sinne von Absatz 1 Satz 1 sind insbesondere anzusehen:
1. die Befestigung des durch die Kronentraufe begrenzten Wurzelbereichs mit einer wasserundurchlässigen Decke (z.B. Asphalt, Beton),
2. das Abstellen von Kraftfahrzeugen auf einer unbefestigten Fläche im Kronenbreich von Bäumen, wenn diese nicht behörtlich als Parkplatz ausgewiesen ist,
3. Abgrabungen, Ausschachtungen oder Aufschüttungen,
4. das Lagern, Ausschütten oder Ausgießen von Salzen, Säuren, Ölen, Laugen, Farben, Abwässern oder Baumaterialien,
5. das Ausbringen von Herbiziden.
(3) Nicht unter die Verbote nach Absatz 1 fallen fachgerechte Pflege- und Erhaltungsmaßnahmen, insbesondere:
1. die Beseitigung abgestorbener Äste,
2. die Behandlung von Wunden,
3. die Beseitigung von Krankheitsherden sowie
4. die Belüftung und Bewässerung des Wurzelwerks.
(4) Das Verbot schädigender Einwirkungen auf Bäume im Sinne von Absatz 1 Satz 1 gilt auch für Personen, die nicht Eigentümer oder Nutzungsberechtigte sind.
3. Die §§ 3 und 4 werden gestrichen.
4. § 5 wird wie folgt neugefaßt:

§ 5 Genehmigung
(1) Das Beseitigen von Bäumen, ihre wesentliche Veränderung oder andere Maßnahmen, die zu ihrer Beeinträchtigung führen können, bedürfen der Genehmigung durch die untere Naturschutzbehörde. Dies gilt auch für abgestorbene Bäume.
(2) Die Genehmigung kann erteilt werden, wenn dies unter Berücksichtigung der Ziele und Grundsätze des Naturschutzes und der Landschaftspflege vertretbar ist und
a) zur Abwendung von unzumutbaren Beeinträchtigungen der Nutzung von Grundstücken oder
b) aus überwiegenden Gründen des Allgemeinwohls notwendig ist.
(3) Mit der Genehmigung soll die Auflage zur Durchführung von Ersatzpflanzungen, die dem Wert des beseitigten Baumbestandes unter Berücksichtigung der Ziele des Naturschutzes und der Landschaftspflege nach § 1 Abs. 1 des Bundesnaturschutzgesetzes entsprechen, oder zum Tragen der Kosten für erforderliche Ersatzpflanzungen verbunden werden, sofern nicht ein Ausgleich nach § 8 Abs. 3 und 4 des Waldgesetzes des Landes Brandenburg festgesetzt wird.
(4) Eine Einholung der Genehmigung ist nicht erforderlich, wenn eine unverzügliche Beseitigung von Bäumen oder ihre Veränderung zur Abwendung von akuten Gefahren für das Leben oder die Gesundheit der Bürger oder für Sachen von bedeutendem Wert notwendig ist. Die vorgenommene Beseitigung oder Veränderung ist der unteren Naturschutzbehörde unverzüglich schriftlich mit Begründung mitzuteilen. Der gefällte Baum oder die entfernten Teile sind mindestens zehn Tage nach der Mitteilung zur Kontrolle bereitzuhalten.
(5) Absatz 3 gilt entsprechnd, wenn Maßnahmen im Sinne des Absatzes 1 ohne die erforderliche Genehmigung durchgeführt worden sind oder eine Genehmigung nach Absatz 4 nicht erforderlich war.
5. § 6 wird wie folgt neugefaßt:

§ 6 Genehmigungsverfahren
(1) Der Antrag auf Genehmigung zur Beseitigung oder schädlichen Veränderung von Bäumen ist schriftlich mit Begründung an die untere Naturschutzbehörde zu richten. Dem Antrag ist ein Bestandsplan mit Foto beizufügen, aus dem die auf dem Grundstück befindlichen geschützten Bäume nach Standort, Art, Höhe und Stammumfang in 1,3 m Höhe hervorgehen. Die untere Naturschutzbehörde kann die Beibringung eines Wertgutachtens für den zu beseitigenden Baumbestand verlangen.
(2) Die Genehmigung ist schriftlich zu erteilen; sie kann mit Nebenbestimmungen versehen werden. Die Genehmigung ist auf zwei Jahre nach ihrer Bekanntmachung zu befristen. Auf Antrag kann die Frist um jeweils ein Jahr verlängert werden.
6. Die §§ 7 und 8 werden gestrichen.
7. § 9 wird wie folgt neugefaßt:

§ 9 Ordnungswidrigkeiten
(1) Ordnungswidrigkeit im Sinne von § 73 Abs. 2 Nr. 2 des Brandenburgischen Naturschutzgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
1. Bäume entgegen den Verboten des § 2 ohne die erforderliche Gebnehmigung entfernt, zerstört, schädigt oder in ihrem Aufbau wesentlich verändert,
2. die in § 5 Abs. 4 vorgeschriebene Mitteilung an die untere Naturschutzbehörde unterläßt,
3. entgegen § 5 Abs. 4 den gefällten Baum oder die entfernten Teile nicht mindestens zehn Tage nach der schriftlichen Mitteilung zur Kontrolle bereithält.
(2) Die Ordnungswidrigkeiten nach Absatz 1 können mit einer Geldbuße bis zu zwanzigtausend Deutsche Mark, in den Fällen der Nummer 1 bis zu einhunderttausend Deutsche Mark geahndet werden.
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
Potsdam, den 17. Juni 1994