Verordnung über die Organisation der Sonderabfallentsorgung im Land Brandenburg

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(Sonderabfallentsorgungsverordnung - SAbfEVvom 3. Mai 1995, GVBl. II S. 404, zuletzt geändert am 22.7.1999, GVBl. II S. 419)

Inhaltsverzeichnis
 § 1 Bestimmung § 2 Aufgaben § 3 Andienungspflicht
 § 4 Verfahren § 5 Zuweisung § 6 Zurückweisung
 § 7 Auskunftspflichten § 8 Beratung/Organisation § 9 Abfallkonzept/-bilanz
 § 10 Kosten § 11 Formulare § 12 el.Datenübertragung
 § 13 Ordnungswidrigkeiten § 14 Inkrafttreten Anlage - EAK-Schlüssel
Auf Grund des § 9 Abs. 2 und 5 des Landesabfallvorschaltgesetzes vom 20. Januar 1992 (GVBl. I S. 16) in Verbindung mit § 9 Abs. 10 der Abfall- und Reststoffüberwachungs-Verordnung vom 3. April 1990 (BGBl. I S. 648) verordnet der Minister für Umwelt, Naturschutz und Raumordnung im Einvernehmen mit dem Minister der Finanzen:

§ 1 Bestimmung der zentralen Einrichtung
Als zentrale Einrichtung für die Organisation der Entsorgung von Sonderabfällen im Land Brandenburg wird die SBB Sonderabfallgesellschaft Brandenburg/Berlin GmbH mit Sitz in Potsdam bestimmt.

§ 2 Aufgaben der zentralen Einrichtung
Die zentrale Einrichtung nimmt insbesondere folgende Aufgaben wahr:
1. die Zuweisung der von den Abfallbesitzern ordnungsgemäß angedienten besonders überwachungsbedürftigen Abfälle (Sonderabfälle) in dafür zugelassene und aufnahmebereite Abfallentsorgungsanlagen,
2. die Sicherung ausreichender Entsorgungsmöglichkeiten,
3. die Überprüfung der ordnungsgemäßen Entsorgung von besonders überwachungsbedürftigen Abfällen im Rahmen der nach dieser Verordnung und nach der Abfallzuständigkeitsverordnung übertragenen Befugnisse,
4. die Information und Beratung von Andienungspflichtigen und Abfallentsorgungsunternehmen über die Möglichkeiten der Vermeidung, Verwertung und Beseitigung von besonders überwachungsbedürftigen Abfällen,
5. die Mitarbeit an Entsorgungskonzepten.

§ 3 Andienungspflicht
1. Erzeuger und Besitzer von
a) besonders überwachungsbedürftigen Abfällen zur Beseitigung im Sinne des § 41 Abs. 1 Satz 2 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes,
b) besonders überwachungsbedürftigen Abfällen zur Verwertung im Sinne des § 41 Abs. 3 Nr. 1 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes, die in der Anlage zu dieser Verordnung aufgeführt sind,
c) Abfällen zur Beseitigung, die von der zuständigen Behörde auf Grund des § 41 Abs. 4 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes als besonders überwachungsbedürftig eingestuft sind, und die im Land Brandenburg erzeugt worden sind oder die im Land Brandenburg behandelt, verwertet, gelagert oder abgelagert werden sollen, haben diese der zentralen Einrichtung anzudienen. Die Andienungspflicht des Abfallbesitzers entfällt, wenn derselbe Abfall bereits vom Abfallerzeuger angedient wurde. Die Pflichten der Erzeuger und Besitzer nach dem Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz zur Abfallvermeidung und zur ordnungsgemäßen Entsorgung von Abfällen bleiben unberührt.
2. Wird unter Einhaltung der Voraussetzungen nach § 8 der Nachweisverordnung ein Sammelentsorgungsnachweis geführt, so hat die Andienung abweichend von Absatz 1 durch den Einsammler zu erfolgen. Der Abfallerzeuger bleibt lediglich dazu verpflichtet, die Entsorgung im Wege der Sammelentsorgung spätestens innerhalb von zehn Arbeitstagen nach der ersten Überlassung von Abfällen an den Einsammler der zentralen Einrichtung durch ein gemäß § 11 dieser Verordnung bekanntgemachtes Formular anzuzeigen. Der Einsammler hat den Abfallerzeuger auf seine Pflicht nach Satz 2 hinzuweisen.
3. Abfallerzeuger und -besitzer unterliegen nicht der Andienungspflicht, wenn sie ihre besonders überwachungsbedürftigen Abfälle dem zuständigen öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger überlassen. Für diese Abfälle sowie für die im Rahmen der Sammlung nach § 3 Abs. 5 Satz 1 und 2 des Brandenburgischen Abfallgesetzes angenommenen Abfälle ist der öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger andienungspflichtig.
4. Abfälle, die einem auf Grund einer Rechtsverordnung zur Rücknahme Verpflichteten überlassen werden, unterliegen nicht der Andienungspflicht. Werden Sonderabfälle einem Hersteller oder Vertreiber überlassen, der diese freiwillig zurücknimmt, so hat die Andienung abweichend von Absatz 1 durch den Zurücknehmenden zu erfolgen. Absatz 2 Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Die zentrale Einrichtung kann Abweichungen von den Anforderungen des § 4 zulassen.
5. Abfälle, die in den, aus dem oder durch den Geltungsbereich des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes verbracht werden (grenzüberschreitende Verbringung), unterliegen nicht der Andienungspflicht und den sonstigen Vorschriften dieser Verordnung.
6. Von der Andienungspflicht sind Altöle ausgenommen, die einer Verwertung im Sinne des § 5 a des Abfallgesetzes in Verbindung mit § 64 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes zugeführt werden.
7. Abfälle aus der Sanierung von schädlichen Bodenveränderungen und Altlasten im Sinne des Bundes-Bodenschutzgesetzes, die auf dem Sanierungsgrundstück behandelt (on-site-Behandlung) und anschließend dort wieder in den Boden eingebracht werden, unterliegen nicht der Andienungspflicht, wenn die untere Bodenschutzbehörde dem zugrundeliegenden Sanierungsplan zugestimmt hat.
8. Die oberste Abfallwirtschaftsbehörde kann allgemein oder im Einzelfall Andienungspflichtige für Abfälle, deren Entsorgung insbesondere wegen ihrer Art, Menge oder Beschaffenheit oder wegen des Entsorgungsweges nicht durch die zentrale Einrichtung organisiert werden muß, von der Andienungspflicht befreien. Die Befreiung kann mit Nebenbestimmungen verbunden werden.

§ 4 Verfahren der Andienung
1. Die Andienung erfolgt spätestens nach dem Anfall des betreffenden Abfalls durch Übersendung des durch die zentrale Einrichtung gemäß § 11 bekanntgemachten Vorblattformulars sowie des Entsorgungsnachweises im Sinne der Nachweisverordnung mit der Verantwortlichen Erklärung und der Deklarationsanalyse. Unbeschadet der Beratungspflicht der zentralen Einrichtung soll der Andienungspflichtige eine annahmebereite Entsorgungsanlage nachweisen.
2. Auf dem Vorblatt kann der Andienungspflichtige die zentrale Einrichtung bevollmächtigen, die Annahmeerklärung einer geeigneten Entsorgungsanlage und die Bestätigung des Entsorgungsnachweises durch die zuständige Behörde einzuholen.
3. Erfolgt keine Bevollmächtigung nach Absatz 2, so teilt die zentrale Einrichtung dem Andienungspflichtigen nach der Andienung gemäß Absatz 1 zunächst mit, in welche Entsorgungsanlage die Zuweisung beabsichtigt ist. Der Andienungspflichtige holt dann die Annahmeerklärung der Entsorgungsanlage und die behördliche Bestätigung des Entsorgungsnachweises ein und übersendet sie der zentralen Einrichtung. Bei einer Entsorgung im Land Brandenburg erhält die zentrale Einrichtung als die zur Bestätigung des Entsorgungsnachweises zuständige Behörde nach § 4 Abs. 2 der Nachweisverordnung das Original der Nachweiserklärungen vom Abfallentsorger.
4. Die zentrale Einrichtung hat dem Andienungspflichtigen innerhalb von zehn Arbeitstagen den Eingang der Andienung unter Angabe des Datums zu bestätigen. Sie hat nach Eingang unverzüglich zu prüfen, ob die Andienungsunterlagen den Anforderungen entsprechen. Sind die Unterlagen nicht vollständig, so hat sie ihn unverzüglich aufzufordern, die Unterlagen innerhalb einer angemessenen Frist zu vervollständigen.
5. Die Absätze 1 bis 4 gelten entsprechend bei der Verwendung von Sammelentsorgungsnachweisen nach § 8 der Nachweisverordnung.
6. Die Absätze 1 bis 4 gelten entsprechend bei einer Nachweisführung im privilegierten Verfahren im Sinne des 2. Abschnitts der Nachweisverordnung mit der Maßgabe, daß die Vorschriften über die behördliche Bestätigung des Entsorgungsnachweises nicht anzuwenden sind. Die Bevollmächtigung nach Absatz 2 ist in diesem Fall auf die Einholung der Annahmeerklärung eines im Sinne des § 13 der Nachweiserklärung freigestellten Entsorgers beschränkt.

§ 5 Zuweisung durch die zentrale Einrichtung
1. Die zentrale Einrichtung weist die ihr ordnungsgemäß angedienten Abfälle unter Einhaltung der Voraussetzungen nach Absatz 3 durch Bescheid dafür zugelassenen und annahmebereiten Abfallentsorgungsanlagen zu. Im Rahmen der Zuweisung kann die zentrale Einrichtung feststellen, ob es sich um Abfälle zur Verwertung oder Abfälle zur Beseitigung handelt. Der andienungspflichtige Abfallerzeuger und -besitzer ist verpflichtet, die Abfälle der zugewiesenen Abfallentsorgungsanlage zuzuführen. Abfallentsorger dürfen der Andienungspflicht unterliegende Abfälle nur annehmen, wenn sie von der zentralen Einrichtung zugewiesen sind.
2. Die zentrale Einrichtung soll innerhalb von dreißig Kalendertagen nach Eingang der Andienungsunterlagen über die Zuweisung entscheiden. Fordert die zentrale Einrichtung den Andienungspflichtigen zur Ergänzung der Andienungsunterlagen auf, so wird die Frist nach Satz 1 unterbrochen. Hat der Andienungspflichtige die zentrale Einrichtung nach § 4 Abs. 2 mit der Einholung einer Annahmeerklärung und einer behördlichen Bestätigung bevollmächtigt, so beginnt die Frist nach Satz 1 mit Eingang der vollständigen Annahmeerklärung und behördlichen Bestätigung bei der zentralen Einrichtung.
3. Voraussetzung der Zuweisung ist, daß die beabsichtigte Abfallentsorgung ordnungsgemäß ist und den Zielen der Abfallwirtschaftsplanung entspricht. Maßgebend sind dafür insbesondere die Anforderungen an die Verwertung und die Beseitigung von Abfällen nach dem Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz und den auf Grund dieses Gesetzes ergangenen Rechtsverordnungen, die Grundsätze in Artikel 39 Abs. 6 der Verfassung des Landes Brandenburg, die in § 1 Abs. 2 des Brandenburgischen Abfallgesetzes genannten Ziele, insbesondere der Vorrang der Abfallbeseitigung in den Ländern Brandenburg und Berlin, sowie die Inhalte der Abfallwirtschaftspläne des Landes. Bei der Entscheidung soll die zentrale Einrichtung die Angaben des Abfallbesitzers nach § 4 Abs. 1 Satz 2 berücksichtigen, ist aber nicht daran gebunden. Sie ist nach Anhörung des Andienungspflichtigen zur Zuweisung in eine andere annahmebereite Entsorgungsanlage befugt, wenn diese nach den in den Sätzen 1 und 2 genannten Kriterien zur Entsorgung besser geeignet ist.
4. Die Zuweisung kann mit Nebenbestimmungen verbunden werden. Sie soll in der Regel nur befristet erfolgen und ist mit einem Widerrufsvorbehalt und mit einer Meldepflicht für den Fall zu versehen, daß der andienungspflichtige Abfallbesitzer die vorgehaltenen Entsorgungskapazitäten nur noch teilweise oder gar nicht mehr nutzt oder nutzen kann. Durch Auflagen kann auch festgelegt werden, wie die Abfälle der zugewiesenen Abfallentsorgungsanlage zuzuführen sind, und insbesondere eine Vorbehandlung verlangt werden. Es kann die Vorlage eines Beleges über die Kosten der Entsorgung gefordert werden. Die zentrale Einrichtung übersendet eine Kopie des Zuweisungsbescheides an die für die Überwachung des Abfallerzeugers zuständige Behörde.

§ 6 Zurückweisung angedienter Abfälle
1. Kann eine Zuweisung unter Einhaltung der in § 5 Abs. 3 genannten Voraussetzungen nicht erfolgen, so weist die zentrale Einrichtung die angedienten Abfälle zurück. Sie kann die Zuweisung auch dann zurückweisen, wenn die Andienung durch den Abfallbesitzer nicht den Anforderungen des § 4 entspricht, der Andienungspflichtige Anordnungen oder Auflagen der zuständigen Behörde oder der zentralen Einrichtung nicht beachtet oder ein sonstiger wichtiger Grund vorliegt.
2. Bei einer Zurückweisung bleibt die Andienungspflicht gemäß § 3 bestehen, sofern eine Ausnahme gemäß § 3 Abs. 8 nicht zugelassen wird.

§ 7 Auskunfts- und Untersuchungspflichten
1. Erzeuger oder Besitzer von andienungspflichtigen Abfällen, Entsorgungsträger oder mit der Entsorgung beauftragte Dritte sind verpflichtet,
a) der zentralen Einrichtung Auskünfte im Sinne des § 40 Abs. 2 Satz 1 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes zu erteilen; die Rechte nach § 40 Abs. 2 Satz 2 bis 4 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes bleiben der zuständigen Behörde vorbehalten. Der zur Erteilung einer Auskunft Verpflichtete kann die Auskunft auf solche Fragen verweigern, deren Beantwortung ihn selbst oder einen in § 383 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 der Zivilprozeßordnung bezeichneten Angehörigen der Gefahr strafgerichtlicher Verfolgung oder eines Verfahrens nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten aussetzen würde;
b) auf Verlangen der zentralen Einrichtung Analysen zur Beurteilung der angedienten Abfälle zu erstellen oder auf eigene Kosten durch Dritte, die von der zentralen Stelle benannt werden können, erstellen zu lassen.
2. Die zentrale Einrichtung ist befugt, auf Kosten der in Absatz 1 genannten Personen den angedienten Abfällen Proben zu entnehmen oder entnehmen zu lassen.

§ 8 Beratung und Organisation
1. Zur Organisation der Sonderabfallentsorgung führt die zentrale Einrichtung insbesondere auch folgende Aufgaben aus:
a) die Beratung der andienungspflichtigen Abfallbesitzer und der Betreiber von Anlagen, in denen andienungspflichtige Abfälle anfallen oder anfallen können, über Möglichkeiten der Vermeidung und Verwertung und Beseitigung dieser Abfälle;
b) die Entgegennahme, Erfassung, Prüfung und Auswertung der Begleitscheine und Listennachweise nach den §§ 15 bis 17 und § 21 der Nachweisverordnung nach den Anforderungen der obersten Abfallwirtschaftsbehörde;
c) die sonstige Auswertung der Abfallströme zur Erstellung von Statistiken zur Sonderabfallentsorgung, insbesondere unter Berücksichtigung der Möglichkeiten zur Vermeidung und Verwertung von Sonderabfällen, in Abstimmung mit der obersten Abfallwirtschaftsbehörde;
b) die Mitwirkung an der Entwicklung neuer Möglichkeiten zur Vermeidung und Verwertung von Sonderabfällen, insbesondere durch die Erarbeitung von Broschüren, Konzepten und durch die Vergabe von Forschungsaufträgen.
2. Die zentrale Einrichtung hat der Aufsichtsbehörde (§ 14 Abs. 2 des Brandenburgischen Abfallgesetzes) regelmäßig über alle die Sonderabfallentsorgung betreffenden wesentlichen Vorgänge in ihrer Geschäftstätigkeit zu berichten, ihr auf Verlangen Auskünfte zu erteilen und Unterlagen zur Verfügung zu stellen sowie die Weisungen der Aufsichtsbehörden zu befolgen.

§ 9 Abfallwirtschaftskonzept und Abfallbilanz
1. Die zentrale Einrichtung erstellt jährlich erstmals zum 30. September 2000 jeweils für das vergangene Jahr eine Abfallbilanz über die angedienten und entsorgten Sonderabfälle. Hierzu sind die betrieblichen Abfallbilanzen der Abfallerzeuger auszuwerten, mit der Begleitscheinauswertung abzugleichen und insbesondere unter folgenden Aspekten zu dokumentieren
a) Art und Menge der verwerteten und beseitigten Abfälle,
b) Herkunft der Abfälle nach Landkreisen, kreisfreien Städten des Landes Brandenburg und nach anderen Bundesländern oder Staaten sowie nach Erzeugerbranchen und
c) Entsorgungswege mit Angaben über die Entsorgungsanlagen.
2. Die zentrale Einrichtung erstellt bis zum 31. Dezember 2000 ein Abfallwirtschaftskonzept zu den andienungspflichtigen Abfällen. Dieses umfaßt insbesondere eine Prognose über einen Zeitraum von zehn Jahren
a) zu Art und Menge der anfallenden Abfälle,
b) zur Vermeidung und Verwertung von Abfällen,
c) und zur Auslastung von Entsorgungsanlagen und zum Anlagenbedarf
3. Ausgehend von den Zuweisungskriterien nach § 5 Abs. 3 soll die zentrale Einrichtung in dem Abfallwirtschaftskonzept ihre abfallwirtschaftlichen Ziele und die beabsichtigten Maßnahmen ihrer Umsetzung darlegen. Das Abfallwirtschaftskonzept ist im Hinblick auf die Abfallwirtschaftsplanung mit der obersten Abfallwirtschaftsbehörde abzustimmen. Es ist nach Bedarf, spätestens aber jeweils nach fünf Jahren zu aktualisieren.

§ 10 Kosten der zentralen Einrichtung
Die zentrale Einrichtung erhebt gemäß § 14 Abs. 5 des Brandenburgischen Abfallgesetzes für die Aufgaben nach dieser Verordnung von den andienungspflichtigen Abfallbesitzern Gebühren und Auslagen (Kosten) auf der Grundlage einer gesonderten Verordnung, sofern nicht ein privatrechtliches Entgelt gefordert wird.

§ 11 Bekanntmachung von Formularen
Die zentrale Einrichtung macht die zum Vollzug dieser Verordnung erforderlichen Formulare im Amtlichen Anzeiger des Landes Brandenburg bekannt.

§ 12 Elektronische Datenübertragung
Die zentrale Einrichtung kann eine Vorlage der nach § 4 erforderlichen Angaben im Wege der elektronischen Datenübertragung zulassen. Sie macht die dazu erforderlichen Angaben im Amtlichen Anzeiger des Landes Brandenburg bekannt.

§ 13 Ordnungswidrigkeiten
Ordnungswidrig im Sinne des § 48 Abs. 1 Nr. 1 des Brandenburgischen Abfallgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
a) entgegen § 3 Abs. 1 bis 4 andienungspflichtige Abfälle nicht andient oder entgegen § 4 Abs. 1 nicht rechtzeitig andient,
b) entgegen § 3 Abs. 2 Satz 2, auch in Verbindung mit § 3 Abs. 4, als Abfallerzeuger die Entsorgung im Wege der Sammelentsorgung oder der freiwilligen Rücknahme bei der zentralen Einrichtung nicht anzeigt oder bei der Anzeige unrichtige oder unvollständige Angaben macht,
c) entgegen § 3 Abs. 2 Satz 3, auch in Verbindung mit § 3 Abs. 4, als Sammler oder freiwillig Rücknehmender den Abfallerzeuger nicht auf seine Anzeigepflicht nach § 3 Abs. 2 Satz 2 hinweist,
d) entgegen § 5 Abs. 1 Satz 3 angediente Abfälle einer anderen als der zugewiesenen Entsorgungsanlage zuführt,
e) entgegen § 5 Abs. 1 Satz 4 andienungspflichtige Abfälle ohne Zuweisung oder entgegen einer Zuweisung annimmt,
f) eine vollziehbare Auflage nach 5 Abs. 4 nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erfüllt,
g) entgegen § 7 Abs. 1 Nr. 1 eine Auskunft nicht, nicht richtig oder nicht vollständig erteilt,
h) entgegen § 7 Abs. 1 Nr. 2 Analysen nicht oder nicht richtig erstellt oder erstellen läßt.

§ 14 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. Juli 1995 in Kraft.
Anlage zu § 3 Abs. 1 Nr. 2
EAK-SchlüsselAbfall-Bezeichnung
020105Abfälle von Chemikalien für die Landwirtschaft
030201halogenfreie organische Holzkonservierungsmittel
030202chlororganische Holzkonservierungsmittel
030203metallorganische Holzkonservierungsmittel
030204anorganische Holzkonservierungsmittel
040103Entfettungsabfälle, lösemittelhaltig, ohne flüssige Phase
040211halogenierte Abfälle aus der Zurichtung und dem Finish
050103schlammige Tankrückstände
050104saure Alkylschlämme
050106Schlämme aus Betriebsvorgängen und Instandhaltung
050107Säureteere
050401verbrauchte Filtertone
050603andere Teere
050801verbrauchte Filtertone
050802Säureteere
050804wäßrige Flüssigabfälle aus der Altölaufbereitung
060101Schwefelsäure und schweflige Säure
060102Salzsäure
060103Flußsäure
060104Phosphorsäure und phosphorige Säure
060105Salpetersäure und salpetrige Säure
060199Abfälle a.n.g.
060202Natriumcarbonat
060203Ammoniak
060299Abfälle a.n.g.
060311Salze und Lösungen, cyanidhaltig
060402Metallsalze (außer 060300)
060403arsenhaltige Abfälle
060404quecksilberhaltige Abfälle
060405Abfälle, die andere Schwermetalle enthalten
060701asbesthaltige Abfälle aus der Elektrolyse
060702Aktivkohle aus der Chlorherstellung
061301anorganische Pestizide, Biozide und Holzschutzmittel
061302verbrauchte Aktivkohle (außer 060702)
070101wässrige Waschflüssigkeiten und Mutterlaugen
070103organische halogenfreie Lösemittel, Waschflüssigkeiten und Mutterlaugen
070104andere organische Lösemittel, Waschflüssigkeiten und Mutterlaugen
070107halogenierte Reaktions- und Destillationsrückstände
070108andere Reaktions- und Destillationsrückstände
070109halogenierte Filterkuchen, verbrauchte Aufsaugmaterialien
070110andere Filterkuchen, verbrauchte Aufsaugmaterialien
070203organische halogenierte Lösemittel, Waschflüssigkeiten und Mutterlaugen
070204andere organische Lösemittel, Waschflüssigkeiten und Mutterlaugen
070207halogenierte Reaktions- und Destillationsrückstände
070208andere Reaktions- und Destillationsrückstände
070209halogenierte Filterkuchen, verbrauchte Aufsaugmaterialien
070210andere Filterkuchen, verbrauchte Aufsaugmaterialien
070303organische halogenierte Lösemittel, Waschflüssigkeiten und Mutterlaugen
070304andere organische Lösemittel, Waschflüssigkeiten und Mutterlaugen
070307halogenierte Reaktions- und Destillationsrückstände
070308andere Reaktions- und Destillationsrückstände
070309halogenierte Filterkuchen, verbrauchte Aufsaugmaterialien
070310andere Filterkuchen, verbrauchte Aufsaugmaterialien
070401wässrige Waschflüssigkeiten und Mutterlaugen
070403organische halogenierte Lösemittel, Waschflüssigkeiten und Mutterlaugen
070404andere organische Lösemittel, Waschflüssigkeiten und Mutterlaugen
070407halogenierte Reaktions- und Destillationsrückstände
070408andere Reaktions- und Destillationsrückstände
070409halogenierte Filterkuchen, verbrauchte Aufsaugmaterialien
070410andere Filterkuchen, verbrauchte Aufsaugmaterialien
070501wässrige Waschflüssigkeiten und Mutterlaugen
070503organische halogenierte Lösemittel, Waschflüssigkeiten und Mutterlaugen
070504andere organische Lösemittel, Waschflüssigkeiten und Mutterlaugen
070507halogenierte Reaktions- und Destillationsrückstände
070508andere Reaktions- und Destillationsrückstände
070509halogenierte Filterkuchen, verbrauchte Aufsaugmaterialien
070510andere Filterkuchen, verbrauchte Aufsaugmaterialien
070601wässrige Waschflüssigkeiten und Mutterlaugen
070603organische halogenierte Lösemittel, Waschflüssigkeiten und Mutterlaugen
070604andere organische Lösemittel, Waschflüssigkeiten und Mutterlaugen
070607halogenierte Reaktions- und Destillationsrückstände
070608andere Reaktions- und Destillationsrückstände
070609halogenierte Filterkuchen, verbrauchte Aufsaugmaterialien
070610andere Filterkuchen, verbrauchte Aufsaugmaterialien
070703organische halogenierte Lösemittel, Waschflüssigkeiten und Mutterlaugen
070704andere organische Lösemittel, Waschflüssigkeiten und Mutterlaugen
070707halogenierte Reaktions- und Destillationsrückstände
070708andere Reaktions- und Destillationsrückstände
070709halogenierte Filterkuchen, verbrauchte Aufsaugmaterialien
070710andere Filterkuchen, verbrauchte Aufsaugmaterialien
080101alte Farben und Lacke, die halogenierte Lösemittel enthalten.
080102alte Farben und Lacke, die keine halogenierten Lösemittel enthalten
080106Schlämme aus der Farb- und Lackentfernung, die halogenierte Lösemittel enthalten
080107Schlämme aus der Farb- und Lackentfernung, die keine halogenierten Lösemittel enthalten
080301alte Druckfarben, die halogenierte Lösemittel enthalten
080302alte Druckfarben, die keine halogenierten Lösemittel enthalten
080305Druckfarbenschlämme, die halogenierte Lösemittel enthalten
080306Druckfarbenschlämme, die keine halogenierten Lösemittel enthalten
080401alte Klebstoffe und Dichtungsmassen, die halogenierte Lösemittel enthalten
080402alte Klebstoffe und Dichtungsmassen, die keine halogenierten Lösemittel enthalten
080405Klebstoffe und Dichtungsmassen, die halogenierte Lösemittel enthalten
080406Klebstoffe und Dichtungsmassen, die keine halogenierten Lösemittel enthalten
090101Entwickler und Aktivatoren auf Wasserbasis
090102Offsetplatten-Entwickler auf Wasserbasis
090103Entwickler auf der Basis von Lösemitteln
090104Fixierlösungen
090105Bleichlösungen und Bleich-Fixier-Lösungen
100109Schwefelsäure
100303Krätzen
100304Schlacken aus der Erstschmelze/weiße Krätze
100307verbrauchte Tiegelauskleidungen
100308Salzschlacken aus der Zweitschmelze
100309schwarze Krätzen aus der Zweitschmelze
100313feste Abfälle aus der Gasreinigung
100401Schlacken (Erst- und Zweitschmelze)
100402Krätzen und Abschaum (Erst- und Zweitschmelze)
100403Calciumarsenat
100405andere Teilchen und Staub
100406feste Abfälle aus der Gasreinigung
100407Schlämme aus der Gasreinigung
100501Schlacken (Erst- und Zweitschmelze)
100505feste Abfälle aus der Gasreinigung
100506Schlämme aus der Gasreinigung
100605Abfälle aus der elektrolytischen Raffination
100607Abfall aus der trockenen Gasreinigung
110101cyanidhaltige (alkalische) Abfälle mit Schwermetallen ohne Chrom
110102cyanidhaltige (alkalische) Abfälle ohne Schwermetalle
110103cyanidfreie Abfälle, die Chrom enthalten
110104cyanidfreie Abfälle, die kein Chrom enthalten
110105saure Beizlösungen
110107Laugen a.n.g.
110108Phosphatierschlämme
110202Schlämme aus der Zink-Hydrometallurgie (einschließlich Jarosit-, Goethitschlamm)
110301cyanidhaltige Abfälle
110302andere Abfälle
120106verbrauchte Bearbeitungsöle, halogenhaltig (keine Emulsionen)
120107verbrauchte Bearbeitungsöle, halogenfrei (keine Emulsionen)
120108Bearbeitungsemulsionen, halogenhaltig
120109Bearbeitungsemulsionen, halogenfrei
120110synthetische Bearbeitungsöle
120111Bearbeitungsschlämme
120112verbrauchte Wachse und Fette
120302Abfälle aus der Dampfentfettung
130101Hydrauliköle, die PCB oder PCT enthalten
130102andere chlorierte Hydrauliköle (keine Emulsionen)
130103nichtchlorierte Hydrauliköle (keine Emulsionen)
130106ausschließlich mineralische Hydrauliköle
130108Bremsflüssigkeiten,
130201chlorierte Maschinen-, Getriebe- und Schmieröle
130202nichtchlorierte Maschinen-, Getriebe und Schmieröle
130203andere Maschinen-, Getriebe- und Schmieröle
130301Isolier- und Wärmeübertragungsöle oder -flüssigkeiten, die PCB oder PCT enthalten
130302andere chlorierte Isolier- und Wärmeübertragungsöle oder -flüssigkeiten
130303andere nichtchlorierte Isolier- und Wärmeübertragungsöle oder -flüssigkeiten
130304synthetische Isolier- und Wärmeübertragungsöle oder -flüssigkeiten
130305mineralische Isolier- und Wärmeübertragungsöle
130401Bilgenöle aus der Binnenschiffahrt
130402Bilgenöle aus Molenablaufkanälen
130403Bilgenöle aus der übrigen Schiffahrt
130501Feststoffe aus Öl-/Wasserabscheidern
130502Schlämme aus Öl-/Wasserabscheidern
130503Schlämme aus Einlaufschächten
130505andere Emulsionen
130601Ölmischungen a. n. g.
140101Fluorchlorkohlenwasserstoffe
140102andere halogenierte Lösemittel und Lösemittelgemische
140103andere Lösemittel und Lösemittelgemische
140104wässrige halogenhaltige Lösemittelgemische
140105wässrige, halogenfreie Lösemittelgemische
140106Schlämme oder feste Abfälle, die halogenierte Lösemittel enthalten
140107Schlämme oder feste Abfälle, die keine halogenierten Lösemittel enthalten
140201halogenierte Lösemittel und Lösemittelgemische
140202Lösemittelgemische oder organische Flüssigkeiten, die keine halogenierten Lösemittel enthalten
140203Schlämme oder feste Abfälle, die halogenierte Lösemittel enthalten
140204Schlämme oder feste Abfälle, die andere Lösemittel enthalten
140301Fluorchlorkohlenwasserstoffe
140302andere halogenierte Lösemittel
140303Lösemittel und -gemische, die keine halogenierten Lösemittel enthalten
140304Schlämme oder feste Abfälle, die halogenierte Lösemittel enthalten
140305Schlämme oder feste Abfälle, die andere Lösemittel enthalten
140401Fluorchlorkohlenwasserstoffe
140402andere halogenierte Lösemittel und -gemische
140403andere Lösemittel und -gemische
140404Schlämme oder feste Abfälle, die halogenierte Lösemittel enthalten
140405Schlämme oder feste Abfälle, die andere Lösemittel enthalten
140501Fluorchlorkohlenwasserstoffe
140502andere halogenierte Lösemittel und -gemische
140504Schlämme, die halogenierte Lösemittel enthalten
140505Schlämme, die andere Lösemittel enthalten
150199 D1Verpackungen mit schädlichen Verunreinigungen
150299 D1Aufsaug- und Filtermaterialien, Wischtücher und Schutzkleidung mit schädlichen Verunreinigungen
160201Transformatoren und Kondensatoren, die PCB oder PCT enthalten
160401Munition
160402Feuerwerkskörper
160403andere verbrauchte Sprengstoffe
160502andere Abfälle mit anorganischen Chemikalien, z.B. Laborchemikalien a. n. g., Feuerlöschpulver
160503andere Abfälle mit organischen Chemikalien, z.B. Laborchemikalien a.n.g.
160602Ni-Cd-Batterien
160603Quecksilbertrockenzellen
160606Elektrolyte von Batterien und Akkumulatoren
160702Abfälle aus der Tankreinigung auf Seeschiffen, ölhaltig
160703Abfälle aus der Reinigung von Eisenbahn- und Straßentransporttanks, ölhaltig
160706Abfälle aus der Reinigung von Lagertanks, ölhaltig
170199 D1Beton, Ziegel, Fliesen, Keramik und Baustoffe auf Gipsbasis oder Asbestbasis mit schädlichen Verunreinigungen
170299 D1Holz, Glas und Kunststoff mit schädlichen Verunreinigungen
170599 D1Bodenaushub, Baggergut sowie Abfälle aus Bodenbehandlungsanlagen mit schädlichen Verunreinigungen
170601Isoliermaterial, das freies Asbest enthält
170699 D1anderes Isoliermaterial mit schädlichen Verunreinigungen
180103andere Abfälle, an deren Sammlung und Entsorgung aus infektionspräventiver Sicht besondere Anforderungen gestellt
180202andere Abfälle, an deren Sammlung und Entsorgung, aus infektionspräventiver Sicht besondere Anforderungen gestellt werden
180204gebrauchte Chemikalien
190103Flugasche
190104Kesselstaub
190105Filterkuchen aus der Gasreinigung
190106wässrige flüssige Abfälle aus der Gasreinigung und andere wässrige Abfälle
190107feste Abfälle aus der Gasreinigung
190108Pyrolyseabfälle
190110verbrauchte Aktivkohle aus der Rauchgasreinigung
190199 D1Flugasche aus der Sonderabfallverbrennung
190199 D2Schlacke aus der Sonderabfallverbrennung
190201Metallhydroxidschlämme und andere Schlämme aus der Metallfällung
190701Deponiesickerwasser
190803Fett- und Ölmischungen aus Ölabscheidern
190806gesättigte oder verbrauchte Ionenaustauscherharze
200112Farben, Druckfarben, Klebstoffe und Kunstharze
200113Lösemittel
200117Photochemikalien
200119Pestizide
200121Leuchtstoffröhren und andere quecksilberhaltige Abfälle