Niedersächsische Verordnung

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zur Durchführung des Baugesetzbuches
und des Maßnahmengesetzes zum Baugesetzbuch

(DVO-BauGB/BauGB-MaßnahmenG) vom 24.April 1997 (Nds.GVBl. S. 112)
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Auf Grund
des § 46 Abs. 2, des § 80 Abs. 3, des § 199 Abs. 2, des § 203 Abs. 3, des § 212 Abs. 1 und des § 219 Abs. 2 Satz 1 des Baugesetzbuches (BauGB) in der Fassung vom 8.Dezember 1986 BGBl. I S. 2253), zuletzt geändert durch Artikel 24 des Gesetzes vom 20. Dezember 1996 BGBl. I S. 2049),
des § 10 Abs.3 in Verbindung mit § 7 Abs. 3 des Maßnahmengesetzes zum Baugesetzbuch (BauGB-MaßnahmenG) in der Fassung vom 28. April 1993 (BGBl. I S. 622), geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 1. November 1996 (BGBl. I 1626) und
des § 12 Abs. 2 und 6 des Niedersächsischen Datenschutzgesetzes vom 17. Juni 1993 (Nds. GVBl. S. 141), geändert durch Artikel IV des Gesetzes vom 29. Mai 1995 (Nds. GVBl. S. 126),
wird verordnet:

Erster Abschnitt
§ 1 Zuständigkeiten
(1) Dem Landkreis sind anstelle der höheren Verwaltungsbehörde folgende Bebauungspläne und sonstige Satzungen kreisangehöriger Gemeinden, die nicht die Rechtsstellung einer großen selbständigen Stadt besitzen, anzuzeigen:
1. Bebauungspläne und Satzungen über den Vorhaben- und Erschließungsplan nach § 7 des Maßnahmengesetzes zum Baugesetzbuch, sofern sie nicht der Genehmigung bedürfen
2. Satzungen nach § 22 BauGB,
3. Satzungen nach § 34 Abs. 4 BauGB einschließlich der Satzun­gen nach § 4 Abs. 2 a des Maßnahmengesetzes zum Bauge­setzbuch.
 
Satz 1 gilt nicht für:
 
1. Bebauungspläne und Satzungen über den Vorhaben- und Erschließungsplan, deren Geltungsbereich sich ganz oder teilweise auf
a) ein förmlich festgelegtes Sanierungsgebiet oder Ersatz- und Ergänzungsgebiet nach § 142 BauGB oder
b) einen förmlich festgelegten städtebaulichen Entwicklungsbereich oder ein Anpassungsgebiet nach § 170 BauGB erstreckt,
Bebauungspläne und sonstige Satzungen, die vom Landkreis ausgearbeitet worden sind.
(2) Die Übertragung der Zuständigkeit nach Absatz 1 gilt auch im Fall der Änderung, Ergänzung und Aufhebung der Satzungen, soweit diese anzuzeigen sind.
(3) In kreisangehörigen Gemeinden, die nicht die Rechtsstellung einer großen selbständigen Stadt besitzen, ist der Landkreis auch zuständig für:
1. die Zustimmung nach § 17 Abs. 2 BauGB,
2. die Zustimmung nach § 17 Abs. 3 BauGB,
3. die Zustimmung nach § 125 Abs. 2 Satz 1 BauGB,
4. das Anpassungsverlangen nach § 204 Abs. 3 Satz 3 BauGB in den Fäl­len des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 1.
(4) Die Kosten werden im Rahmen des kommunalen Finanzausgleichs abgegolten.

§ 2 Zuweisung der Baulandsachen an bestimmte Landgerichte
Für gerichtliche Entscheidungen in Baulandsachen sind zuständig:
das Landgericht Braunschweig für Baulandsachen seines Bezirks,
das Landgericht Hannover für Baulandsachen der Landgerichtsbezirke Bückeburg, Göttingen, Hannover und Hildesheim,
das Landgericht Lüneburg für Baulandsachen der Landgerichtsbezirke Lüneburg, Stade und Verden,
das Landgericht Oldenburg für Baulandsachen der Landgerichtsbezirke Aurich und Oldenburg,
das Landgericht Osnabrück für Baulandsachen seines Bezirks.
Zweiter Abschnitt
Bodenordnung § 3 Umlegungsausschüsse
(1) Die Gemeinden bilden für die Durchführung der Umlegung Umlegungsausschüsse. Werden mehrere Umlegungsausschüsse gebildet, ist die örtliche Zuständigkeit durch Sat­zung zu bestimmen.
(2) Umlegungsausschüsse haben die der Umlegungsstelle zustehenden Befugnisse. Sie können selbständig Grenzregelungen durchführen, wenn ihnen diese Zuständigkeit von der Gemeinde übertragen worden ist.

§ 4 Mitglieder
(1) Der Umlegungsausschuß besteht aus dem vorsitzenden Mitglied, drei Fachmitgliedern und drei weiteren Mitgliedern, die dem Rat der Gemeinde angehören.
(2) Das vorsitzende Mitglied muß die Befähigung zum Richteramt haben. Von den Fachmitgliedern muß
1. ein Mitglied die Befähigung zum höheren technischen Verwaltungsdienst einer der Fachrichtungen "Vermessungs- und Liegenschaftswesen" haben,
ein Mitglied die Befähigung zum höheren technischen Verwaltungsdienst der Fachrichtung "Hochbau" oder "Städtebau" oder einer der Fachrichtungen "Bauingenieurwesen" haben,
ein Mitglied in der Grundstückswertermittlung sachverstän­dig sein.
(3) Das vorsitzende Mitglied und die Fachmitglieder dürfen weder dem Rat noch der Ver­waltung der Gemeinde angehören. Kein Mitglied darf hauptamtlich oder hauptberuflich mit der Verwaltung von Grundstücken der Gemeinde, der Samtgemeinde oder des Landkrei­ses, dem die Gemeinde angehört, befaßt sein.
(4) Für alle Mitglieder sind stellvertre­tende Mitglieder zu bestellen, die die gleichen Vor­aussetzungen wie das zu vertretende Mitglied erfüllen müssen.

§ 5 Amtszeit
(1) Das vorsitzende Mitglied und die drei Fachmitglieder des Umlegungsausschusses werden vom Rat der Gemeinde durch Einzelwahl für die Dauer von fünf Jahren gewählt. Die Wiederwahl ist zulässig.
(2) Die Ratsmitglieder bleiben nach Ablauf der Wahlperiode im Amt, bis der neue Rat über ihre Nachfolge bestimmt hat.

§ 6 Auflösung des Umlegungsausschusses
Der Rat der Gemeinde kann die Auflösung des Umlegungsausschusses beschließen, wenn die Umlegung durchgeführt ist oder nach Ansicht des Umlegungsausschusses nicht durch­geführt werden kann und mit der Anordnung einer weiteren Umlegung in absehbarer Zeit nicht zu rechnen ist.

§ 7 Übertragung von Aufgaben auf andere Dienststellen
(1) Auf Antrag der Gemeinde bereiten die Vermessungs- und Katasterbehörde oder, wenn das Umlegungsgebiet innerhalb einer angeordneten oder beabsichtigten Flurbereini­gung liegt oder an diese angrenzt, das Amt für Agrarstruktur die im Umlegungsverfahren zu treffenden Entscheidungen vor.
(2) Werden die Entscheidungen nach Absatz 1 von der Bürgermeisterin oder dem Bürgermeister, von der Vermessungs- und Katasterbehörde oder vom Amt für Agrarstruktur vorbereitet, kann der Umlegungsausschuß diesen Stellen die Zuständigkeit für die folgenden Genehmigungen nach § 51 BauGB übertragen:
1. Verfügungen zur Übertragung und Vereinbarungen zum Erwerb des Grundeigentums, die den gesamten Bestand eines Eigentümers betreffen,
2. Verfügungen über die Begründung von Grundpfandrechten,
3. Verfügungen über die Aufhebung von Rechten,
4. Vereinbarungen über die Nutzung von Grundstücken, wenn das Objekt nicht von Umlegungsmaßnahmen betroffen wird,
5. Vorgänge nach § 51 Abs. 1 Satz 1 Nrn. 3 und 4 BauGB, wenn die Zuteilung nicht beeinflußt wird,
6. Regelungen nach unanfechtbarer Vorwegnahme der Entscheidung nach § 76 BauGB.

§ 8 Vorverfahren
(1) Ein nach dem Vierten Teil des Ersten Kapitels BauGB erlassener Verwaltungsakt kann durch Antrag auf gerichtliche Entscheidung nach § 217 BauGB erst angefochten werden, nachdem seine Rechtmäßigkeit und Zweckmäßigkeit in einem Vorverfahren nachgeprüft worden ist.
(2) Ist von der Gemeinde für die Durchführung der Umlegung ein Umlegungsausschuß gebildet worden, entscheidet dieser über Widersprüche. Das gleiche gilt für Widersprüche im Grenzregelungsverfahren, wenn dem Umlegungsausschuß die selbständige Durchfüh­rung übertragen worden ist. In den Fällen des § 46 Abs. 4 BauGB entscheidet über Wider­sprüche die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen hat.
(3) Die §§ 69 bis 73, 75, 80, 80 a der Verwaltungsgerichtsordnung sind entsprechend anzuwenden.
Dritter Abschnitt
§ 9 Gutachterausschüsse
(1) Für den Bereich jeder kreisfreien Stadt und je­des Landkreises wird ein Gutachterausschuß als Ein­richtung des Landes gebildet. Der Gutachter­ausschuß führt die Bezeichnung "Gutachterausschuß für Grund­stückswerte für den Bereich der kreis­freien Stadt / des Landkrei­ses...".
(2) Für jeden Regierungsbezirk wird ein Oberer Gutachterausschuß gebildet. Der Obere Gutachterausschuß führt die Bezeichnung "Oberer Gutach­teraus­schuß für Grundstückswerte für den Bereich des Regierungsbezirkes...".

§ 10 Bestellung der Mitglieder
(1) Die Mitglieder der Gutachterausschüsse werden von der Bezirksregierung bestellt. Die Amtsperiode beträgt fünf Jahre. Die Bestellung kann wiederholt werden. Vor der Bestellung der Mitglieder des Gutachterausschusses auf Kreisebene ist der Landkreis oder die kreis­freie Stadt zu beteiligen.
(2) Es dürfen keine Personen bestellt werden, die nach § 21 Nrn. 1 bis 3 der Verwal­tungsgerichtsordnung vom Richteramt ausgeschlossen sind. Das vorsitzende Mitglied muß einer im Bereich des Gutachterausschusses zuständigen Vermessungs- und Kataster­behörde angehören. Die Mitgliedschaft in mehreren Gutachterausschüssen ist zulässig.
(3) Für das vorsitzende Mitglied sind ein oder mehrere Vertreterinnen oder Vertreter zu bestellen, für das ehrenamtliche Mitglied nach § 192 Abs. 3 Satz 2 BauGB kann eine Vertretung bestellt werden. Stellvertretende Mitglieder müssen die gleichen Voraussetzungen wie das zu ver­tretende Mit­glied erfüllen.

§ 11 Ehrenamtlich Tätige
Für die ehrenamtlichen Mitglieder gelten die §§ 83, 84 und 86 des Verwaltungsverfahrens­gesetzes entsprechend.
§ 12 Ausschluß von Mitgliedern
(1) Für den Ausschluß von Mitgliedern gilt § 20 des Verwaltungsverfahrensgesetzes ent­sprechend.
(2) Von der Mitwirkung an einem Obergutachten ist ausgeschlossen, wer an der Erstattung des Gutachtens des Gutachterausschusses auf Kreisebene mitgewirkt hat.

§ 13 Besetzung der Gutachterausschüsse
Die Gutachterausschüsse beschließen
1. mit dem vorsitzenden Mitglied und zwei ehrenamtlichen Mitgliedern über
a) Gutachten und Obergutachten,
b) die Zustandsfeststellung nach § 14 Nr. 3,
2. mit dem vorsitzenden Mitglied und mindestens vier ehrenamtlichen Mitgliedern über
a) Bodenrichtwerte im Sinne des § 196 BauGB,
b) Grundstücksmarktberichte einschließlich der zur Wertermittlung er­forderlichen Daten und Übersichten über Bodenrichtwerte.

§ 14 Weitere Aufgaben des Gutachterausschusses
auf Kreisebene
Über die ihm nach § 193 BauGB obliegenden Aufgaben hinaus kann der Gutachteraus­schuß auf Kreisebene auf Antrag
1. der nach § 193 Abs. 1 BauGB Berechtigten Gutachten über die Höhe von Miet- oder Pachtzinsen erstatten
2. von Behörden zur Erfüllung ihrer Aufgaben
a) Bodenrichtwerte im Sinne des § 196 Abs. 1 Satz 5 BauGB ermitteln,
b) Gutachten über den Bodenwert von Grundstücksgruppen erstatten,
3. der Enteignungsbehörde den Zustand eines Grundstücks oder eines grundstücksgleichen Rechts bei vorzeitiger Besitzeinweisung feststellen.
Die Rechtsvorschriften über die Erstattung von Gutachten über Ver­kehrswerte gelten bei der Erstattung von Gutachten nach Nummer 1 und bei Zustandsfeststellungen nach Nummer 3 entsprechend.

§ 15 Verfahren
(1) Die Sitzungen der Gutachterausschüsse sind nicht öffentlich.
(2) Beschlüsse werden mit Stimmenmehrheit gefaßt. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des vorsitzenden Mitglieds.
(3) Die Beschlüsse werden von den mitwirkenden Mitgliedern unterzeichnet.

§ 16 Aufgaben des vorsitzenden Mitglieds
Dem vorsitzenden Mitglied obliegen insbesondere
1. die Vertretung des Ausschusses, insbesondere die Erläuterung von Gut­achten bei Behörden und Gerichten,
2. die Besetzung des Ausschusses nach § 13,
3. die Befugnisse nach § 197 BauGB für den Ausschuß
4. der Erlaß von Widerspruchsbescheiden gemäß § 73 Verwaltungsgerichtsordnung.
Das vorsitzende Mitglied kann die Erläuterung von Gutachten bei Behörden und Gerichten im Einzelfall einer geeigneten Person übertragen.

§ 17 Geschäftsstellen
(1) Bei den Vermessungs- und Katasterbehörden werden Ge­schäftsstellen der Gutach­terausschüsse einge­richtet.
(2) Den Geschäftsstellen obliegen nach Weisung des vorsitzenden Mitglieds folgende Aufgaben:
1. Führen der Kaufpreissammlung,
2. Vorbereiten von Wertermittlungen und Zustandsfeststellungen,
3. Veröffentlichung von Bodenrichtwerten und Grundstücksmarktberichten; Gewähren von Einsicht in diese Unterlagen, Erteilen von Auskünften und Abgabe von Bodenrichtwert­karten und Grundstücksmarktberichten,
4. Erteilen von Auskünften aus der Kaufpreissammlung,
5. Ausfertigen der Gutachten, Obergutachten und Zustandsfeststellungen,
6. Erledigung laufender Verwaltungsgeschäfte.
(3) Die Geschäftsstelle des Gutachterausschusses auf Kreis­ebene wirkt bei der Vorberei­tung von Ober­gutachten nach Weisung des vorsitzenden Mitgliedes des Oberen Gutachterausschusses mit.

§ 18 Übermittlung von Daten der Flurbereinigungsbehörden
Die Flurbereinigungsbehörden übermitteln den Gut­ach­terausschüssen jährlich Daten über Kapitalbe­träge nach § 40 des Flurbereinigungsgesetzes (FlurbG) in der Fas­sung vom 16. März 1976 (Bundesgesetzbl. I S. 546), zuletzt geändert durch das Gesetz vom 23. August 1994 (Bundesgesetzbl. I S. 2187), Verwertungserlöse nach § 54 Abs. 2 und § 55 Abs. 1 FlurbG sowie über Geld­entschä­digungen nach § 88 Nr. 4 und § 89 FlurbG.

§ 19 Kaufverträge und andere Urkunden
(1) Kaufverträge und andere Urkunden nach § 195 BauGB sowie Daten nach § 18 sind vollständig zu erfassen und in die Kaufpreissammlung zu übernehmen. Dabei sind für jedes Objekt die Vertragsmerkmale, der Grundstückszustand nach § 3 Abs. 2 der Wertermitt­lungsverordnung vom 6. Dezember 1988 (Bundesgesetzbl. I S. 2209) und die Ordnungs­merkmale in dem jeweils erforderlichen Umfang festzustellen. Die Feststellungen haben sich auch darauf zu erstrecken, ob ungewöhnliche oder persönliche Verhältnisse sowie ein vom gewöhnlichen Geschäftsverkehr abweichendes Verhalten ersichtlich vorgelegen ha­ben.
(2) Vertragsmerkmale sind vor allem die Vertragsart oder der sonstige Grund des Rechtsübergangs, die Klassifizierung der Vertragsparteien, das Entgelt und die Zahlungs­bedingungen sowie Besonderheiten der Preisvereinbarung.
(3) Ordnungsmerkmale sind vor allem die Angaben des Liegenschaftskatasters, die La­gebezeichnung und die Koordinaten.

§ 20 Kaufpreissammlungen
(1) Kaufpreissammlungen sind auf der Grundlage der Nachweise des Liegenschaftskatasters so anzu­legen und zu gliedern, daß die Ergebnisse nach § 19 zwei­fels­frei eingeordnet werden können und eine Auswer­tung je­derzeit möglich ist. Die Kauf­preissammlungen sind zeit­nah zu führen.
(2) Personen, die ein berechtigtes Interesse im Einzelfall nachweisen, erhalten auf Antrag Auskunft aus der Kaufpreissammlung. Die Auskunft ist so zu erteilen, daß sie nicht auf bestimmte oder bestimmbare Personen oder Grundstücke bezogen werden kann. Die Auskunft darf nur für den Zweck verwendet werden, mit dem das berechtigte Interesse begründet worden ist.
(3) Die Daten der Kaufpreissammlung sind den benachbarten Gutachter­ausschüssen und dem Oberen Gutachterausschuß zur Nutzung für deren Aufgaben auf Anforderung regelmäßig zu übermitteln oder im automatisierten Abrufverfahren bereitzuhalten; § 4 der Verordnung über die Einrichtung von automatisierten Abrufverfahren und regelmäßigen Datenübermittlungen im Land Niedersachsen vom 15. Juni 1995 (Nieders. GVBl. S. 172) gilt entsprechend.
(4) Es ist durch geeignete Maßnahmen sicherzustellen, daß Unbefugte keine Kenntnis von dem Inhalt der Kaufpreissammlung oder den nach Absatz 3 übermittelten Daten erhalten.

§ 21 Bodenrichtwerte, Übersichten
(1) Bodenrichtwerte sind für baureifes Land zu er­mit­teln. Es ist zu kennzeichnen, ob sie sich auf erschlie­ßungsbeitragspflichtiges oder er­schlie­ßungsbeitrags­freies Bauland beziehen. Für Grund­stücke eines anderen Entwicklungszustandes oder ei­ner anderen Nutzung können Bodenricht­werte ermit­telt werden, wenn hierfür ein Bedürf­nis besteht. Die Bodenrichtwerte sind auf den Quadratmeter Grundstücksfläche zu beziehen.
(2) Bei Bodenrichtwerten im Sinne § 196 Abs. 1 Satz 5 BauGB, die auf Antrag für einen abweichen­den Zeit­punkt zu ermitteln sind, ist zu kenn­zeichnen, auf wel­chen Zustand sie sich beziehen.
(3) Bodenrichtwerte sind für eine Mehrzahl von Grund­stücken zu ermitteln, die im wesentlichen gleiche Nut­zungs- und Wertverhältnisse haben.
(4) Bodenrichtwerte sind in Bodenrichtwertkarten einzu­tragen. Für Bodenrichtwerte nach Absatz 2 sind unab­hängig von den anderen Bodenrichtwerten beson­dere Karten zu verwenden.
(5) Auf der Grundlage der Bodenrichtwerte nach Ab­satz 1 sind Übersichten über die Bodenricht­werte für typi­sche Orte zu erstellen. In der Übersicht sind die Anga­ben für baureifes Land zu gliedern nach Wohnbauflä­chen für den individuel­len Wohnungs­bau, Wohnbauflä­chen für den Geschoß­wohnungsbau und gewerbliche Bauflächen. Dabei sollen nach Möglich­keit für gute, mittlere und mäßige Lagen typische Grundstückswerte angegeben werden.
(6) Auf der Grundlage der Übersichten nach Absatz 5 wird für den Regierungsbezirk eine Übersicht zusam­mengestellt.

§ 22 Grundstücksmarktberichte
Informationen, die für die Transparenz des Grundstücksmarktes erheblich sind, und son­stige zur Wertermittlung erforderliche Daten und Übersichten über die Bodenrichtwerte werden in Grundstücksmarktberichten der Gutachterausschüsse zusammengefaßt.

§ 23 Bekanntmachung
(1) Die Geschäftsstellen der Gutachterausschüsse machen die Ermittlung neuer Bodenrichtwerte und die Aufstellung von Grundstücksmarktberichten in geeigneter Weise öffent­lich bekannt. In der Bekanntmachung ist darauf hinzuweisen, daß die Unterlagen nach Satz 1 bei der Geschäftsstelle eingesehen werden können, die Geschäftsstelle daraus Auskünfte erteilt sowie Bodenrichtwertkarten und Grundstücksmarktberichte ab­gibt.
(2) Behörden, denen Bodenrichtwerte im Sinne des § 196 Abs. 1 Satz 5 BauGB mitgeteilt oder Gutachten nach § 14 Nr.2 Buchstabe b übersandt worden sind, geben diese den Grundstückseigentümern oder sonst Verfahrensbeteiligten bekannt.
Datensammlung des Oberen Gutachterausschusses
Daten von Objekten, die im Gebiet eines Landkreises oder einer kreisfreien Stadt nur vereinzelt vorhan­den sind, werden vom Oberen Gutachteraus­schuß ge­sam­melt, ausgewertet und können als sonstige zur Wert­ermittlung erforderliche Daten in dem Grundstücksmarktbericht des Oberen Gutach­terausschusses veröffentlicht werden. Die Auswertungsergebnisse sind allen Gutachterausschüssen im Regierungsbezirk mitzuteilen.

§ 25 Erstattung von Obergutachten
Der Obere Gutachterausschuß hat zu dem Gutachten eines Gutachteraus­schusses auf Kreisebene ein Obergutachten zu erstatten auf Antrag
1. eines Gerichts (§ 198 Abs. 2 BauGB),
2. einer für städtebauliche Sanierungs- oder Entwicklungsmaßnahmen oder deren Förde­rung zuständigen Behörde,
3. der sonst nach § 193 Abs. 1 BauGB Berechtigten, wenn für das Obergutachten eine bindende Wirkung bestimmt oder vereinbart worden ist.

§ 26 Entschädigung ehrenamtlicher Mitglieder der Gutachterausschüsse
(1) Die ehrenamtlichen Mitglieder der Gutachterausschüsse erhalten in entsprechender Anwendung des Gesetzes über die Entschädigung von Zeugen und Sachverständigen eine Entschädigung. Als Bemessungsgrundlage der Leistungs-entschädigung ist vorzusehen:
1. für Mitglieder des Gutachterausschusses auf Kreisebene der Mindeststundensatz für Sachverständige bei Sitzungen in der Besetzung nach § 13 Nr. 2 oder ein Betrag in Höhe von 10 Deutsche Mark über dem Mindeststundensatz für Sachverständige bei Sitzungen in der Besetzung nach § 13 Nr. 1,
2.
(2) Die Entschädigung wird von den Vermessungs- und Katasterbehörden festgesetzt.

Vierter Abschnitt
§ 27 Überleitungs- und Schlußvorschriften
Die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung gebildeten Umlegungsausschüsse, Gutachterausschüsse und Oberen Gutachterausschüsse bleiben bestehen.

§ 28 Aufhebungsvorschrift
§ 3 der Verordnung über die Einrichtung von automatischen Abrufverfahren und regelmäßigen Datenübermittlungen im Land Niedersachsen vom 15. Juni 1995 (Nieders. GVBl. S. 172) wird aufgehoben.

§ 29 Schlußvorschrift
(1) Diese Verordnung tritt vierzehn Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.
(2) Gleichzeitig tritt die Niedersächsische Verordnung zur Durchführung des Baugesetzbuchs vom 09. Dezember 1989 (Nds. GVBl. S. 419) außer Kraft.
(3) Hat die Gemeinde den Bebauungsplan oder die Satzung vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung angezeigt, so verbleibt es insoweit bei der bisherigen Zuständigkeit.