Die Gartenordnung des Stadtverbandes Essen der Kleingärtnervereine e.V.

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Diese Kleingartenordnung wurde gemeinsam erstellt vom Stadtverband Essen der Kleingärtnervereine e.V. und der Stadt Essen als Generalverpächter. Sie ist mit den privaten Verpächtern abgestimmt.

Präambel
Kleingärten sind Bestandteile des öffentlichen Grünflächensystems der Stadt Essen. Sie werden in der Regel mit öffentlichen finanziellen Mitteln angelegt und gefördert.
Von den Kleingärtnern müssen Verpflichtungen übernommen werden, die nachfolgend niedergelegt sind. Basis der Verpflichtungen ist das Bundeskleingartengesetz, die örtlichen Ordnungen, die Verträge mit den Bodeneigentümern (z. B. Generalpachtvertrag mit der Stadt Essen) und dem Stadtverband Essen der Kleingärtnervereine e. V.
Jeder Kleingärtner und jede Kleingärtnerin muss die Natur achten, schützen und sorgfältig mit ihr umgehen, im Sinne des Bundeskleingartengesetzes.
Im Bundeskleingartengesetz heißt es: "Umwelt, Natur und Landschaftsschutz sind zu berücksichtigen."

1. Kleingärtnerische Nutzung
1.1 Das Pachtgrundstück unterliegt der kleingärtnerischen Nutzung. Sie liegt dann vor, wenn
a) die Bewirtschaftung des Kleingartens zur Gewinnung von Gartenprodukten aller Art durch eigene Arbeit vorgenommen wird und ausschließlich für den eigenen Bedarf geschieht - und nicht in erster Linie
b) der Kleingarten dem/ der Pächter/ Pächterin und seiner/ ihrer Familie zur Erholung dient.
1.2 Der Anbau einseitiger Kulturen sowie die ausschließliche Nutzung als Erholungsgarten sind unzulässig.
1.3 Bei Bepflanzung und Bewirtschaftung des Kleingartens ist auf die Kulturen der benachbarten Gärten Rücksicht zu nehmen.
1.4 Es dürfen nur Obstbäume gepflanzt werden, jedoch ist das Anpflanzen von hochstämmigen Obstbäumen und Walnussbäumen unzulässig. Die Anpflanzung von Nadel- und Laubbäumen ist im Kleingarten nicht erlaubt. Äste und Zweige dürfen nicht schädigend oder störend in benachbarte Gärten hineinragen.
1.5 Bei Meinungsverschiedenheiten entscheidet der die Anlage verwaltende Vereinsvorstand nach vorheriger Anhörung eines Fachberaters bzw. der Fachberaterkommission des Stadtverbandes. Bei groben Verstößen entscheidet der Generalpächter (Stadtverband) endgültig. Die Bestimmungen des Nachbarrechtsgesetzes NW (NachbeGNW) in der jeweils gültigen Fassung finden entsprechende Anwendung.
1.6 Bei Beseitigung eines Baumes in einem Kleingarten (mit mehr als 60 cm Stammumfang, gemessen in 1 m Höhe über dem Erdboden) ist eine Fällgenehmigung erforderlich, ausgenommen sind Obstbäume. Ein entsprechender Antrag ist über den Stadtverband Essen der Kleingärtnervereine e. V. beim Grünflächenamt der Stadt Essen zu stellen. Bei Schnittmaßnahmen an Baumkronen gilt dasselbe, soweit es sich nicht um Pflegeschnitte handelt.

2. Gestaltung und Pflege
2.1 Der Kleingarten ist so zu gestalten, dass der Gesamteindruck der Kleingartenanlage nicht beeinträchtigt wird. Insbesondere sind eine Gefährdung oder Belästigung Dritter durch Einrichtungen wie Kompostbehälter, Wasserspeicher usw. auszuschließen.
2.2 Im Kleingarten vorhandene Kulturen sind im gärtnerischen Sinne zu pflegen, z. B. Schneiden und Beseitigen von kranken Bäumen und Sträuchern. Bauliche und sonstige Einrichtungen sind ordnungsgemäß instandzuhalten, instandzusetzen und in ihrer Substanz zu sichern. Insbesondere dürfen Farbanstriche weder das Bild des Einzelgartens noch das der Gesamtanlage stören.
2.3 Die Unkrautbekämpfung darf nur mechanisch erfolgen.
2.4 Zur Ungeziefer- sowie Schädlingsbekämpfung dürfen nur umweltverträgliche Mittel angewandt werden.
2.5 Die Verwendung von Torf ist nicht gestattet.
2.6 Die Versiegelung von Bodenflächen darf 15 % der Gartenfläche nicht überschreiten. Es dürfen nur wassergebundene Decken, Kies, Pflaster oder Platten benutzt werden. Schwarzdecke und Ortbeton sind unzulässig. Bei Reparaturarbeiten und auch bei Pächterwechsel dürfen nur die vorgenannten Baustoffe angewandt werden.
2.7 Feuchtbiotope, Wasserbecken und Kleinteiche können vom Stadtverband Essen der Kleingärtnervereine e. V. gestattet werden. Sie dürfen eine Gesamtgröße von 2 % der Gartenfläche nicht überschreiten und müssen sich topographisch angemessen in den Garten einfügen.

3. Bauliche Einrichtungen
Es gilt die Erläuterung des Begriffes "bauliche Einrichtungen" nach dem Bundeskleingartengesetz
3.1 Bauliche Einrichtungen, insbesondere Lauben und Einfriedungen (sowie Veränderungen derartiger Einrichtungen) dürfen in Kleingärten - ungeachtet bauordnungsrechtlicher Vorschriften - nach vorheriger schriftlicher Genehmigung durch das Grünflächenamt der Stadt Essen und dem Stadtverband Essen der Kleingärtnervereine e. V. nur im Rahmen des Bundeskleingartengesetzes errichtet werden.
Nicht genehmigte bauliche Einrichtungen sind innerhalb der vom Stadtverband Essen der Kleingärtnervereine e.V. gesetzten Frist zu beseitigen spätestens aber bei Pächterwechsel, sofern der Verpächter im Einzelfall schriftlich zustimmt. Bei Kündigung wird eine Entschädigung erst nach Erfüllung der vorgenannten Forderung nach kleingärtnerischen Grundsätzen gemäss der aktuellen Wertermittlungsrichtlinien des Landes NW bezahlt.
Der abgebende Pächter hat keine Entschädigungsansprüche gegen den Verein. Das berührt nicht das Mitnahmerecht des Pächters an seinen persönlichen Gegenständen.
3.2 Grenzeinrichtungen zwischen zwei Parzellen dürfen die Höhe von 80 cm nicht überschreiten. Sichtschutzwände aus Matten-, Lamellen- oder Flechtzäunen dürfen nur am Sitzplatz an der Laube bis zu einer Gesamthöhe von 2 m errichtet werden, maximale Gesamtlänge 4 m. Stacheldraht oder spitze Gegenstände an Grenzeinrichtungen sind grundsätzlich untersagt.
3.3 Die gesamte überdachte Fläche, d. h. Gartenlaube einschließlich überdachter Terrasse (einschließlich Regenrinne) darf die gesetzlich vorgeschriebene Größe von 24 Quadratmetern nicht überschreiten. Die Giebelhöhe der Laube darf maximal 3,50 m betragen und die Traufhöhe maximal 2,50 m.
3.4 Mehr als ein Baukörper ist in einem Kleingarten nicht erlaubt. Dies gilt auch für sogenannte Geräteschuppen, auch ohne Fundament. Gewächshäuser bis zu 5 Quadratmetern sind nach den Richtlinien des Stadtverbandes Essen der Kleingärtnervereine e. V. zugelassen. Sie bedürfen der schriftlichen Genehmigung durch den Stadtverband.
3.5 Telefonanschlüsse sind in Kleingartenlauben nicht erlaubt- ausgenommen in Vereinsheimen! Fernseh-Empfangsanlagen jeglicher Art sowie Antennen dürfen nicht in den Kleingartenanlagen untergebracht werden.
3.6 Ortsfeste Grilleinrichtungen sind nicht erlaubt.
3.7 Fest installierte Heizungen sind in Kleingartenlauben nicht erlaubt. Das Verbrennen fester Stoffe in Lauben ist verboten.

4. Gemeinschaftliche Einrichtungen
4.1 Alle der gemeinschaftlichen Nutzung dienenden Einrichtungen, insbesondere die Umfriedung der Kleingartenanlage, deren Tore, die Wege, Gebäude, Gemeinschaftstoiletten, Entsorgungseinrichtungen sowie Lager- und Sammelplätze sind pfleglich zu behandeln. Jeder/ jede Pächter/ Pächterin ist dazu verpflichtet, von ihm/ ihr oder einem Dritten an solchen Gemeinschaftseinrichtungen verursachte Schäden dem Verein unverzügliech zu melden und die damit verbundenen Kosten gegebenenfalls zu ersetzen.
4.2 Die Benutzung von Wegen, Parkplätzen, Spielplätzen u. a. Gemeinschaftseinrichtungen erfolgt auf eigene Gefahr.
4.3 Die Pächter dürfen auf dem Vereinsparkplatz nur ein Fahrzeug je Garten abstellen. Ein Anspruch auf einen Parkplatz besteht aber grundsätzlich nicht.

5. Wegebenutzung und -unterhaltung/ Begleitgrün
5.1 Das Befahren der Wege der Kleingartenanlage mit Fahrzeugen aller Art ist nicht erlaubt. Ausnahmen kann der Vorstand in besonderen Fällen gestatten. Von dem grundsätzlichen Fahrverbot sind Rad- und kombinierte Rad- und Fußwege ausgenommen, die durch die Stadt Essen besonders gekennzeichnet sind.
5.2 Die Wege der Kleingartenanlage sind von den Pächtern und Pächterinnen der jeweils angrenzenden Gärten bis zur Mitte des Weges in Ordnung zu halten, sofern keine andere Regelung getroffen worden ist. Bei nur einseitiger Parzellenanordnung gilt dies für die gesamte Wegbreite.
5.3 Die Pflege der Gemeinschaftsflächen an den Wegen einschließlich vorhandener Hecken obliegt den Pächtern/ Pächterinnen der angrenzenden Gärten, sofern keine andere Regelung getroffen worden ist.
5.4 Umzäunungen und Hecken innerhalb der Kleingartenanlagen sind einheitlich zu gestalten und dürfen höchstens 1,20 m hoch sein. Außenhecken, die die Anlage vor Staub, Wind, Lärm und Abgasen schützen, dürfen maximal 2,50 m hoch werden.
Schnitte an Hecken dürfen nicht in der Zeit vom 1. März bis 30. September durchgeführt werden, mit Ausnahme der Pflegeschnitte.
5.5 Der/ die Pächter/ Pächterin soll für Nistgelegenheiten und Tränkeplätze für Vögel sorgen. Während der Brutzeit ist der Schnitt von Hecken und Sträuchern mit Umsicht und Sorgfalt im Interesse des Vogelschutzes vorzunehmen - siehe auch Pos. 5.4.
5.6 Bei Beseitigung eines Baumes in Gemeinschaftsgrünflächen (Begleitgrün) - mit mehr als 60 cm Stammumfang, gemessen in 1 m Höhe - ist hierfür eine Fällgenehmigung erforderlich, ausgenommen sind Obstbäume. Ein entsprechender Antrag ist über den Stadtverband Essen der Kleingärtnervereine e.V. beim Grünflächenamt der Stadt Essen zu stellen. Bei Schnittmaßnahmen an Baumkronen gilt dasselbe, soweit es sich nicht um Pflegeschnitte handelt.
5.7 Die Verkehrs sicherungspflicht bei angrenzenden Verkehrswegen hat der Verein. Grenzt eine öffentliche Verkehrsfläche direkt an einen Garten mit Privateingang eines Pächters, trägt dieser die volle Verantwortung.

6. Wasserversorgungsanlage
6.1 Die vereinseigene Wasserversorgungsanlage ist pfleglich zu behandeln. Wasser ist sparsam zu verbrauchen.
Der Verein ist berechtigt, bei Mißbrauch den/ die verursachende/n Pächter/ Pächterin von der Benutzung auszuschließen und gegen die Verursaeher entsprechende Maßnahmen zu beschließen.
6.2 Die Wasserversorgungsanlage kann während der Frostperiode abgestellt werden.
6.3 Soweit die Einzelgärten nicht mit Meßeinrichtungen ausgestattet sind, werden die Kosten des Wasserverbrauchs auf alle Pächter/ Pächterinnen anteilmäßig gemäß Beschluß des Vereines umgelegt.
6.4 Der Verein ist berechtigt, die Ausstattungen der Einzelgärten mit Meßeinrichtungen für den Wasserverbrauch auf Kosten des Pächters zu beschließen. Ebenso kann er besondere Bestimmungen über den Ein- und Ausbau sowie das Ablesen des Wasserverbrauchs erlassen.
6.5 Regenwasser ist als Gießwasser zu sammeln. Es muß auf der Parzelle versickern. Es darf nicht abgeleitet werden.
6.6 Anfallendes Abwasser ist umweltfreundlich zu entsorgen. Als Abwasser gelten alle Wassermengen, die kleingärtnerisch nicht als Gießwasser eingesetzt werden.

7. Stromversorgungsanlage / Stromversorgung der Anlage mit Arbeitsstrom
Die Versorgung der Kleingartenanlage mit Strom ist nur mit Arbeitsstrom für den Betrieb vonkleingärtnerischen Geräten gestattet und nur für beleuchtungszwecke der Anlage. Die Stromversorgung darf nur durch den Verein abgewikkelt werden. Er haftet auch bei Sicherheitsmängeln.
8. Abfallbeseitigung
8.1 Gartenabfälle sind, soweit dazu geeignet, zu kompostieren.
8.2 Sonstige Abfälle sind nach den Vorschriften des Verpächters unter Beachtung gesetzlicher und/ oder behördlicher Bestimmungen zu beseitigen.
8.3 Das Verbrennen von Abfällen jeder Art ist nicht gestattet.

9. Allgemeine Ordnung
9.1 Grundsätzlich gilt die "Verordnung zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit im Stadtgebiet Essen" auch im Kleingarten unter Berücksichtigung des Bundeskleingartengesetzes.
9.2 Die Kleingartenanlage ist tagsüber für die Öffentlichkeit zugänglich zu halten. Dies gilt für alle Tore.
9.3 Die Kleingärten dürfen weder weiterverpachtet werden, noch Dritten zur Nutzung überlassen werden.
9.4 Jegliche gewerbliche Nutzung des Kleingartens ist nicht zulässig.
9.5 Das dauernde Bewohnen der Laube ist nicht erlaubt.
9.6 Das Halten von Tieren ist untersagt. Nicht gewerbliche Bienenhaltung ist wünschenswert. Sie muss vom Stadtverband genehmigt werden.
9.7 Hunde sind auf den Wegen der Gartenanlage angeleint zu führen.
9.8 Jeder/ jede Kleingärtner/-in ist verpflichtet, die am schwarzen Brett bzw. in den Aushängekästen veröffentlichten Bekanntmachungen des Vereins zu beachten.

10. Zutrittsrecht
10.1 Den Beauftragten des Verpächters ist zur Erfüllung ihrer satzungsgemäßen Aufgaben Zutritt zum Garten und zur Laube zu gestatten.
10.2 Bei Gefahr im Verzuge ist der Zutritt jederzeit erlaubt.
10.3 Bei generellen Begehungen genügt eine Ankündigungsfrist von einer Woche im Schaukasten. Bei Begehungen im Einzelfall bedarf es einer mündlichen oder schriftlichen Ankündigung innerhalb der genannten Frist.
11. Gemeinschaftsarbeit
11.1 Zu den vom Verein beschlossenen Gemeinschaftsarbeiten, insbesondere zur Errichtung und Unterhaltung von Gemeinschaftseinrichtungen, werden alle Pächter /-innen herangezogen. Ausnahmen werden nur personenbezogen als Einzelfallentscheidungen gestattet.
11.2 Der Pächter/-in ist verpflichtet, die vom Verein beschlossenen Gemeinschaftsarbeiten zu erbringen oder für ihre Ausführung eine Ersatzperson zu stellen.
11.3 Beteiligt sich der/ die Pächter/-in nicht an Gemeinschaftsarbeiten, so ist der Verein berechtigt, als Ausgleich dafür einen Betrag zu erheben, dessen Höhe durch Beschluss des Vereins festgesetzt wird.
11.4 Gemeinschaftsarbeiten müssen nach einem festen Plan erfolgen, oder sie müssen jedem Pächter/-in nach ausreichender Vorankündigung (mind. 10 Tage) mitgeteilt worden sein.
Die Betonung bei dem Wort "Gemeinschaftsarbeit" liegt auf dem Teil "Gemeinschaft".

12. Sonstiges
12.1 Es ist alles zu unterlassen, was den Schutz der Kleingärten durch das Bundeskleingartengesetz sowie die Gemeinnützigkeit in Frage stellen könnte.
12.2 Die bisherige Garten- und Bauordnung verliert mit Inkrafttreten dieser Kleingartenordnung ihre Gültigkeit.
12.3 Diese Kleingartehordnung ist Bestandteil des Pachtvertrages mit dem Pächter/ -in.
12.4 Bei Nichtbeachtung der vorstehenden Kleingartenordnung erfolgt nach Anhörung des Pächters/ -in eine schriftliche Abmahnung durch den Vereinsvorstand (Zwischenpächter). Eine zweite Abmahnung kann zur Kündigung des Pachtverhältnisses führen.
12.5 Pflegearbeiten auf der Parzelle dürfen von Unternehmern nicht ausgeführt werden. Arbeiten besonderer Art an Aufbauten (Lauben) dürfen nur von Unternehmern mit Zustimmung des Vorstandes (Zwischenpächter) ausgeführt werden.
Diese Kleingartenordnung tritt am 1. Januar 1999 in Kraft.
Beschlossen auf der Jahreshauptversammlung 1998.

Erläuterungen:
Verpächter: Verpächter im Sinne diese Pachtvertrages ist der Stadtverband Essen der Kleingärtnervereine e. V. als Dachverband der Zwischenpächter.
Zwischenpächter: Zwischenpächter ist mit juristischer Wirksamkeit der Verein, bei dem der Pächter Mitglied ist.
Pächter (Unterpächter): Pächter ist der Nutzer der gepachteten Parzelle als Mitglied des Vereins.