Die Schlichtungsordnung des Stadtverbandes Essen der Kleingärtnervereine e.V.

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Vorbemerkung:
Der Stadtverband Essen der Kleingärtnervereine e. V. hat eine Schlichtungsstelle, die sich in der grundsätzlichen Kompetenz von einer Schiedsstelle klar unterscheidet. Aufgabe der Schlichtungsstelle ist es, Streitfälle friedlich zu regeln.
Aus der Natur der Sache kann es sich dabei nur um Streitigkeiten handeln, welche im Zusammenhang mit dem Bundeskleingartengesetz und dem BGB (Vereinsrecht und Pachtrecht) stehen.
Grundsätzlich nicht behandeln kann die Schlichtungsstelle solche Tatbestände, welche der Strafgerichtsbarkeit oder aber der Verwaltungs- oder Sozialgerichtsbarkeit unterliegen.

§ 1
Die Schlichtungsordnung findet Anwendung bei der Regelung von Streitigkeiten, die sich aus
a) der Satzung
b) dem Pachtvertrag
c) der Garten- und Bauordnung
ergeben.

§ 2
Der Schlichtungsausschuss wird von der Mitgliederversammlung des Stadtverbandes entsprechend der Stadtverbandssatzung gewählt. Er besteht aus 3 bis 5 Mitgliedern. Die Amtszeit dauert 3 Jahre, Wiederwahl ist zulässig. Die Mitglieder der Schlichtungsstelle sollen Vereinsvorsitzende sein, Ausnahmen sind möglich, sofern eine ausreichende Erfahrung in diesen Dingen vorliegt, Er ist beschlussfähig bei der Anwesenheit von mindestens 3 Mitgliedern des Schlichtungsausschusses.

§ 3
Der Schlichtungsausschuss schlichtet Unstimmigkeiten zwischen
a) dem Verband und einem angeschlossenen Verein
b) zwei dem Verband angeschlossenen
c) dem Verband und einem Mitglied eines Vereins, soweit es sich um den Pachtvertrag, die Garten- und Bauordnung oder die Satzung der Vereine handelt.
d) zwischen zwei Vereinsmitgliedern sofern der Streitgegenstand nicht dem Zivilrecht zuzuordnen ist oder kein spezieller Zusammenhang mit dem Kleingartenwesen besteht. Im Bedarfsfall ist hier der Schiedsmann anzurufen.

§ 4
Aufgabe der Schlichtungsstelle ist es:
Streitigkeiten einer gütlichen Regelung zuzuführen, um die Inanspruchnahme des öffentlichen Rechtsweges einschließlich des Schiedsmannes zu vermeiden.
Mitglieder der Schlichtungsstelle sind von ihrer Tätigkeit ausgeschlossen:
- wenn sie einer der streitenden Parteien angehören,
- wenn sie Ehegatten der Streitbeteiligten sind, auch wenn die Ehe nicht mehr besteht,
- wenn sie mit einem Streitbeteiligten in gerader Linie verwandt oder verschwägert sind.

§ 5
Der Antrag auf Durchführung eines Schlichtungsverfahrens ist schriftlich an den Vorsitzenden der Schlichtungsstelle zu richten. Ist dieser dem Antragsteller nicht bekannt, so kann der Antrag an den Vorsitzenden des Vereins/Verbandes gerichtet werden, der ihn unverzüglich an den Vorsitzenden der Schlichtungsstelle weiterzuleiten hat.
Aus dem Antrag muss der Sachverhalt deutlich hervorgehen. Beweise sind beizufügen. Zeugen sind unter Angabe der ladungsfähigen Anschrift zu benennen. Die Kosten sind vorher vom Antragsteller einzuzahlen.

§ 6
Der Vorsitzende der Schlichtungsstelle setzt den Termin der Verhandlung fest und sorgt für die Einladung von Beteiligten und Zeugen. Diese sind in der Einladung darauf hinzuweisen, dass auch bei Fernbleiben über den Antrag entschieden wird.
Die Schlichtungstermine können durch Beschluss des Vorstandes mit Zustimmung des Schlichtungsausschusses jährlich im voraus festgelegt werden. Die Schlichtung muss innerhalb von 3 Monaten nach Antragstellung durchgeführt werden.
Es darf kein Rechtsbeistand an der Schlichtung teilnehmen.
Zwischen der Ladung und der mündlichen Verhandlung muss eine Frist von zwei Wochen liegen.
Der Gegenseite ist mit der Ladung der Antrag zur Kenntnis zuzuleiten.
Bei Nichterscheinen bzw. nicht ausreichender Entschuldigung wird die Schlichtungsverhandlung aufgrund der Aktenlage durchgeführt. Nichtmitglieder können nur als Zeugen an der Schlichtung teilnehmen. In Ausnahmefällen entscheidet der Schlichtungsausschuss.

§ 7
Der Vorsitzende der Schlichtungsstelle bestimmt den jeweiligen Protokollführer.

§ 8
Ober die Verhandlung ist eine Niederschrift zu fertigen, die vom Vorsitzenden und dem Protokollführer zu unterschreiben ist.

§ 9
Die Verhandlungen sind nicht öffentlich.

§ 10
Zur formalen Abwicklung des Schlichtungsverfahrens können Mitglieder der Geschäftsstelle hinzugezogen werden.

§ 11
Die Entscheidung der Schlichtungsstelle ergeht grundsätzlich nach mündlicher Verhandlung. Sie ist den beteiligten Parteien mündlich bekannt zugeben und schriftlich zuzuleiten.

§ 12
Die Verfahrenskosten setzt der Stadtverband in Form einer Verwaltungspauschale fest. Diese Verwaltungspauschale ist im voraus mit Antragstellung durch den Antragsteller zu zahlen. Auf die Kosten ist bei Beantwortung der Antragstellung hinzuweisen. Zur Zeit gilt eine Kostenpauschale von 100,-- DM.

§ 13
Der Schlichtungsausschuss ist berechtigt, im Bedarfsfall zur Aufklärung des Sachverhaltes selbst Zeugen oder Sachverständige zu laden.

§ 14
Der Vorsitzende der Schlichtungssteile überträgt die formale Erledigung, d. h. die verwaltungstechnische Abwicklung des Schlichtungsverfahrens dem Stadtverband. Die Schlichtungsstelle erfüllt die Voraussetzungen nach Abschnitt 1 1.1 des Pachtvertrages.

§ 15
Diese Schlichtungsordnung gilt für alle Mitglieder des Stadtverbandes (Vereine) und Mitglieder der Vereine (Pächter).
Beschlossen am 07.05.1999 von der Mitgliederversammlung des Stadtverbandes Essen
Der Vorstand
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