Gartenordnung der Landeshauptstadt Saarbrücken

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§ 1 Kleingärtnerische Nutzung 
1. Eine kleingärtnerische Nutzung ist dann gegeben, wenn mindestens 20 % des Pachtgartens durch überwiegend gemischten Anbau von Obst und Gemüse genutzt wird. Der Anbau einseitiger Kulturen und Nadelgehölz (auch Thuja ) ist unzulässig. Rasenflächen, Feuchtzonen und Gartenteiche sind ebenfalls mögliche Bestandteile eines Kleingartens, dürfen in diesem aber nicht dominieren. Gartenteiche müssen so abgegrenzt werden, dass keine Gefahr für Kinder durch Hineinfallen besteht.
2. Bei der Bewirtschaftung ihrer Gärten haben die Kleingärtner/Innen auf die Kulturen, Anpflanzungen und Einrichtungen in den benachbarten Gärten Rücksicht zu nehmen. Das Anpflanzen hochwachsender Bäume in den Gärten ist grundsätzlich unzulässig; lediglich als Schattenspender für den Laubenvor- oder Sitzplatz kann ein hochstämmiger Ostbaum gesetzt werden. Überhängende Äste und Zweige von Bäumen, Sträuchern und Hecken dürfen nicht störend oder schädigend in benachbarte Gärten hineinragen oder die Begehbarkeit der Wege in der Kleingartenanlage beeinträchtigen.
3. Der Kompostbildung dienende Einrichtungen sowie auf oder im Erdreich befindliche Regenwasserspeicher sind so anzulegen, dass keine Person gefährdet und der Anblick des Einzelgartens ebenso wenig beeinträchtigt werden kann, wie der Gesamteindruck der Kleingartenanlage.
Kompostrierungen dürfen nicht in der Nähe der öffentlich zugänglichen Wege in den Kleingartenanlagen eingerichtet werden.
4. Ungeachtet gesetzlicher Vorschriften sowie etwaiger öffentlich-rechtlicher Anordnungen sind die Pächter/Innen verpflichtet, Pflanzenkrankheiten und Schädlinge, insbesondere auch unerwünschte Pflanzen ( sog. Unkraut ) nur auf solche Weise zu bekämpfen, dass Beeinträchtigungen der Nachbargärten ausgeschlossen sind. Bei der Bekämpfung von Pflanzenkrankheiten und Schädlingen ist der Gebrauch von Pestiziden nur im Einvernehmen mit dem Gartenamt der Landeshauptstadt Saarbrücken erlaubt. Es ist auf jeden Fall vorher der Rat des zuständingen Fachberater der örtlichen Kleingartenvereins oder der Bezirksgruppe Saarbrücken der Kleingärtner e.V. einzuholen.
Der Einsatz von Herbiziden ( chemische Mittel zur Vernichtung unerwünschter Pflanzen ) ist verboten.
5. Das Halten von Tieren im Kleingarten ist verboten. Haustiere der Garteninhaber dürfen während deren Anwesenheit im Garten ebenfalls dort anwesend sein, sofern die Sicherheit der Nachbarn und der Öffentlichkeit gewährleistet ist und keine Belästigung der Gartennachbarn entsteht.
6. Die Inanspruchnahme des Kleingartens zum dauernden Wohnen und Überlassung, auch eines Teiles an Dritte, sind verboten.

§ 2 Bauliche Anlagen
1. Bauliche Anlagen, insbesondere Lauben und Einfriedungen dürfen ungeachtet weiterer baurechtlicher und kleingartenrechtlicher Vorschriften in Kleingärten nur mit schriftlicher Genehmigung der Landeshauptstadt Saarbrücken und unter Beachtung der Laubenbaurichtlinien der Landeshauptstadt Saarbrücken ausschließlich an den im Plan der Anlagen bzw. an den vom Generalpächer/Verpächter jeweils festgelegten Plätzen errichtet werden. Die Einrichtung von Toiletten bedarf besonderer Erlaubnis der Stadt für jeden Einzelfall. In jedem Kleingarten ist eine Laube in einfacher Ausführung mit höchstens 24 qm Grundfläche einschließlich eines evtl. Anbaus und/oder eines überdachten Freisitzes zulässig. ( Ein zweiter Aufbau auch Blechgerätehaus ist nicht zulässig. )
Die Landeshauptstadt Saarbrücken hat die Erteilung von Erlaubnissen zur Errichtung und Änderungen baulicher Anlagen ganz oder teilweise an die Bezirksgruppe Saarbrücken der Kleingärtner e.V. delegiert.
Vor der Errichtung oder Änderung einer baulichen Anlage ( Laube ) jeglicher Art ist die jeweils erforderliche Genehmigung unbedingt beim Generalpächter einzuholen.
2. Feuerstätten und Grilleinrichtungen jeder Art sind innerhalb der Lauben verboten.
3. Der Anschluss der Kleingärtner an öffentliche Ver- und Entsorgungseinrichtungen ( einschließlich des Netzes der DBP – Telekom ) ist mit Ausnahme des Wasserversorgungsnetzes der Stadtwerke Saarbrücken AG verboten. Ebenso ist das Betreiben von mit Verbrennungsmotoren angetriebenen Stromaggregaten verboten.
4. Einfriedungen aus lebenden Hecken und Einfriedungen mit Zäunen aller Art dürfen unbeschadet der einschlägigen baurechtlichen Bestimmungen an den für die Öffentlichkeit zugänglichen Wegen nicht höher als 1,25 m , zwischen den Einzelgärten nicht höher als 0,75 m sein.
Die Verwendung von Stacheldraht o.ä. als Einfriedung ist verboten.
5. Da die Pächter/Innen von Dauerkleingärten nicht Nachbarn im Sinne des Saarländischen Nachbarschaftsgesetztes sind, gelten die Vorschriften dieses Gesetztes nicht.

§ 3 Gemeinschaftsanlagen
1. Alle der gemeinschaftlichen Nutzung dienenden Anlagen oder Einrichtungen in den Kleingartenanlagen, insbesondere Tore, Wege, Gebäude, Lager- und Sammelplätzen, Grünflächen und Spielplätze sind schonend zu behandeln.
2. Alle Kleingärtner/Innen sind verpflichtet, durch sie selbst, ihre Angehörigen oder Gäste an solchen Gemeinschaftsanlagen verursachte Schäden, dem jeweiligen Anlage verwaltenden Kleingartenverein oder der Bezirksgruppe Saarbrücken der Kleingärtner e.V. unverzüglich zu melden und ebenso unverzüglich die Wiederherstellung der beschädigten Einrichtung bzw. Schadenersatz in Geld für den Geschädigten zu leisten.

§ 4 Wegbenutzung und Unterhaltung
1. Das Befahren der Wege in den Kleingartenanlagen mit Kraftfahrzeugen aller Art ist nicht erlaubt.
In einzelnen Fällen oder anlagebezogenen können der Generalverpächter/ Verpächter oder seine Beauftragten Ausnahmeregelungen verfügen.
2. Die nach dem gültigen Lageplan für die jeweilige Kleingartenanlage oder gemäß besonderer Anordnung des Generalpächter/Verpächters ( = Bezirksgruppe Saarbrücken der Kleingärtner e.V. ) als Gemeinschaftsanlage ausgewiesenen Wege-, Rabatten-, Pflanzen- und sonstigen Flächen der Kleingartenanlage, die nicht zu den Einzelgärten gehören, sind vom Generalpächter/Verpächter zu unterhalten, insbesondere von Verschmutzung jeglicher Art und die Nutzung behindernder Vegetationen zu säubern, bei Glätte und Schnee erforderlichenfalls zu streuen bzw. zu räumen. Der Generalverpächter/
Verpächter kann diese Unterhaltungspflicht den jeweiligen Parzelleninhabern für den Einzelgarten jeweils anliegende Bereiche, oder an seine Beauftragten, oder an die Gemeinschaft der Pächter/Innen oder an die einzelnen Pächter/Innen in der jeweiligen Kleingartenanlage delegieren. Weiterdelegation von den Beauftragten des Generalpächters/Verpächters an die einzelnen Garteninhaber/Innen ist möglich.

§ 5 Gemeinschaftsleistungen
1. Zu den vom Generalverpächter/Verpächter zu beschließenden und anzuordnenden Gemeinschaftsleistungen werden alle Pächter/Innen der jeweiligen Anlage herangezogen. Die Freistellung einzelner Pächter/Innen von der Gemeinschaftsleistungen kann aus besonderen Gründen gewährt werden, muß aber seitens der Freigestellten angemessen in Geld abgegolten werden. Der zu entrichtende Stundensatz beträgt z.Zt. 15,00 DM ( fünfzehn Deutsche Mark ). Die jeweiligen Stunden und Stundensätze werden durch die Pächterversammlung laut Satzung der Bezirksgruppe § 10 bei Bedarf jeweils neu festgesetzt.

§ 6 Allgemeine Anordnung
1. Die Kleingärtner/Innen, ihre Angehörigen und Gäste sind verpflichtet, alles zu vermeiden, was die Ruhe, Ordnung und Sicherheit sowie das Gemeinschaftsleben in der Kleingartenanlage stören und beeinträchtigen könnte.
Insbesondere ist nicht gestattet:
Ruhestörender Lärm an Werktagen in der Zeit von 12:30 Uhr bis 14:30 Uhr und an Sonn- und Feiertagen.
Lautes Musizieren, Schießen, Lärmen, Verbrennen von Gegenständen sowie alle dem Frieden in der Kleingartenanlage abträglichen Handlungen.
Unbeschadet des im Pachtvertrag festgelegten Zutrittsrechtes dürfen Kleingärten in Abwesenheit ihrer Inhaber von Unbefugten nicht betreten werden. Ein Betreten zur Abwehr unmittelbarer drohender Gefahr ist jedoch zulässig.
2. Hunde sind in der Kleingartenanlage außerhalb der eigentlichen Kleingärten stets an einer kurzen Leine zu halten.
3. Alle Kleingärtner/Innen sind verpflichtet, die im Aushang und in der Verbandszeitung erfolgten Bekanntmachungen zu beachten.

§ 7 Besondere Bestimmungen
Zusätzliche, auf die besonderen Verhältnisse der einzelen Anlagen bezogenen Bestimmingen werden im Bedarfsfall auf einem Beiblatt zu dieser Gartenordnung gesondert aufgeführt. Sie sind dann für das jeweilge Pachtverhältnis fester Bestandteil dieser Gartenordnung.

§ 8 Verhältnis zum Pachtvertrag
Diese Gartenordnung ist Bestandteil des Einzelpachtvertrages zwischen der Landeshauptstadt Saarbrücken und der Bezirksgruppe Saarbrücken der Kleingärtner e.V. in allen Dauerkleingartenanlagen der Landeshauptstadt Saarbrücken.
Saarbrücken , den 28. März 1995