Baumschutzsatzung der Stadt Halle (Saale)

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Präambel: Auf der Grundlage des § 23 des Naturschutzgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt vom 11. Februar 1992 (GVBl. LSA S. 108), zuletzt geändert durch Zweites Gesetz zur Änderung des Naturschutzgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt vom 27. Januar 1998 (GVBl. LSA S.28) und § 6 Abs. 7 der Gemeindeordnung für das Land Sachsen-Anhalt vom 05. Oktober 1993 (GVBl. LSA S. 568,zuletzt geändert durch Art. 1 des Kommunalrechtsgesetzes vom 31. Juli 1997 (GVBl. LSA S.721), hat der Stadtrat der Stadt Halle (Saale) auf seiner Sitzung am 22.Juli 1998 folgende Baumschutzsatzung beschlossen.

§ 1 Schutzzweck
Zur Sicherstellung der Leistungsfähigkeit des Naturhaushaltes, zur Erhaltung der Grünbeständen, zur Belebung, Gliederung und Pflege des Orts- und Landschaftsbildes und zur Abwehr schädlicher Einwirkungen auf die Naturgüter wird der Baumbestand in der Stadt Halle (Saale) als "Geschützter Landschaftsbestandteil) nach Maßgabe dieser Satzung geschützt.

§ 2 Geltungsbereich
(1) Diese Satzung gilt für das gesamte Gemeindegebiet im Sinne von § 15 Abs.1 Satz 1 der      Gemeindeordnung.
(2) Diese Satzung findet keine Anwendungt für:

1. Bäume im Geltungsbereich des Bundeswaldgesetzes vom 02. Mai 1975 (BGBl. I, S. 1037, geändert durch     Gesetz vom 27. Juli 1984, BGBl. I, S. 1034) und des Waldgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt vom 13.     April 1994 (GVBl. LSA, S.520).

2. Bäume in der Stadt Halle (Saale), die bereits durch andere Rechtsvorschriften geschützt sind (Z.B.     Satzungen, Verordnungen für Naturdenkmale und naturschutzrechtliche Schutzgebiete)

3. Bäume auf Parzellen der Kleingartenvereine,

4. Obstbäume in Obstplantagen sowie alle gewerblichen Zwecken dienenden Bäume in
    Baumschulen und Gärtnereien,

5. Obstbäume in Nutz- und Vorgärten.

§ 3 Definitionen
(1) Der Kronentraufbereich von Bäumen ist die Fläche unterhalb der natürlich ausgebildeten Baumkrone.      Seine äußere Begrenzung stellt der auf den Boden projizierte Kronenumfang dar.

(2) Der Wurzelbereich hat bei den meisten Baumarten die Ausdehnung des Kronentraufbereiches.
     Bei manchen Baumarten reicht der Wurzelbereich über den Kronentraufbereich hinaus. So kann er bei      Säulenformen (z.B. Pyramiden-Pappel) eine Fläche von mehr als dem Vierfachen des      Kronendurchmessers einnehmen.
(3) Die Baumscheibe ist die versiegelte bzw. umgepflasterte Fläche um den Stammfuß des Baumes.

(4) Straßenbäume sind alle im Straßenbaumkatasterder Stadt Halle (Saale) erfaßten Bäume, unabhängig von      der Art und vom geforderten Maß nach § 4 dieser Satzung.
(5) Dendrologische Besonderheiten sind seltene Arten (z.B. Trompetenbaum, Geweihbaum, Tulpenbaum,      Osagedorn, Eß-Kastanie), besondere Wuchsformen (z.B. baumartig gezogene Sträucher, Hängeformen,      Blatt- und Blütenvarietäten) und Arten, die ein hohes Alter erreiche können (z.B. Mammutbaum)

§ 4 Schutzgegenstand
(1) Geschützt sind Bäume, die in 1m Höhe über dem Erdboden einen Stammumfang von mindestens
     50 cm haben.

(2) Für Bäume der Arten Eibe, Stechpalme, Ginkgo, sowie Zierobst und dendrologische Besonderheiten gilt      Abs. 1 bei einem Stammumfang von mindestens 30 cm.
(3) Walnußbäume sind nach Abs.1 geschützt.

(4) Geschützt sind auch mehrtriebige Bäume, wenn mindestens einer der Stämme
     einen Mindestumfang von 30 cm aufweist.
(5) Ohne Begrenzung durch den Stammumfang sind geschützt:

1. Ersatzpflanzungen im Sinne §§ 8 und 10 dieser Satzung, Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen im Sinne
    §§ 11, 13 und 30 Naturschutzgesetz Land Sachsen-Anhalt.

2. Straßenbäume,

3. Bäume, die als Maßnahme des Naturschutzes und der Landschaftspflege oder aus stadtgestalterischen     Gründen gepflanzt wurden.

§ 5 Erhaltungspflicht
(1) Jeder Eigentümer oder jeder sonstige Nutzungsberechtigte von Grundstücken ist verpflichtet, die auf      diesem Grundstück wachsenden und dem Schutz dieser Satzung unterliegenden Bäume zu erhalten, zu      pflegen und vor schädigenden Einwirkungen zu schützen Die Unterhaltung und Pflege von Bäumen auf      kommunalen Flächen einschließlich der Straßenbäume obliegt dem Grünflächenamt der Stadt Halle      (Saale) Bei der Durchführung von Baumaßnahmen im Kronen- und Wurzelbereich ist der zu erhaltende      Baumbestand durch Einhaltung der geltenden Vorschriften, Richtlinien und Vereinbahrungen vor      Beschädigung zu schützen.

(2) Die Stadt Halle (Saale) kann anordnen, daß der Eigentümer oder Nutzungsberechtigte eines Grundstücks      bestimmte, zur Pflege und Erhaltung der Bäume notwendige Maßnahmen trifft.
(3) Dies gilt insbesondere bei der Vorbereitung und Durchführung von Baumaßnahmen.
     Schutzmaßnahmen gegen mögliche Schadeinwirkung sind:

- Einzäunungen des Wurzelbereiches zur Vermeidung von erhöhtem Bodendruck und Bohlenummantelungen   zum Schutz des Stammes gegen mechanische Schäden,
- die Anwendung geeigneter Maßnahmen bei nicht zu vermeidenden Bodenüberdeckungen im Wurzelbereich   von Bäumen zur Sicherung des Luftaustausches und des Wasserhaushaltes,
- die Verwendung von geeigneten Substraten bei der Verfüllung von Aufgrabungen im Wurzelbereich.

Bei Tief- und Straßenbaumaßnahemn jeglicher Art sind nicht vermeidbare Auf- und Abgrabungen im Kronentraufbereich manuell durchzuführen. Bei Leitungsverlegungen sind vorzugsweise baumschonenden Technologien anzuwenden. Diese Maßnahmen sind bei kommunalen Grundstücken einschließlich Straßen mit dem Grünflächenamt und dem Umweltamt der Stadt Halle (Saale) abzustimmen und festzulegen. Die Entfernung von Wurzeln bzw. Wurzelteilen ab 3 cm Durchmesser sowie die erforderliche Wurzelbehandlung, auch bei Umpflanzungen von Bäumen, dürfen nur durch ein Fachbetrieb erfolgen. Gleiches gilt auch bei der Beeinträchtigung von Ästen. Der Eingriff ist vor der Ausführung mit dem Umweltamt sowie bei Bäumen auf kommunalen Grundstücken und an Straßen außerdem mit dem Grünflächenamt abzustimmen. Bei nicht vermeidbaren Grundwasserabsenkungen sind gefährdete Bäume durch geeignete Bewässerungssysteme vor nachhaltig schädigender Wurzelaustrocknung zu schützen.
(4) Ein Eigentümer oder sonstiger Nutzungsberechtigter eines Grundstückes hat dann Maßnahmen      entsprechend Abs. 1 und 3 durchzuführen, wenn durch Handlungen auf seinem Grundstück Bäume auf      Nachbargrundstücken beeinträchtigt werden.

(5) Pollen- und Samenflug, Laub-, Nadel- und Früchtefall sind natürliche Lebensäußerungen von Bäumen und      berechtigen grundsätzlich nicht dazu, einen geschützten Baum zu beseitigen.

§ 6 Verbote
(1) Es ist verboten, geschützte Bäume oder teile von ihnen zu beseitigen, zu zerstören, zu beschädigen oder      auf sonstige Weise in ihrem Weiterbestand zu beeinträchtigen.

(2) Insbesondere sind folgende Handlungen verboten:

1. Befestigen des durchwurzelten Bodenbereiches mit Beton, Asphalt oder sonstigen luft- und wasserundurchlässigem Material,

2. Terrainhöhenveränderungen im Wurzelbereich,

3. Anbringen oder Verankern von Gegenständen an Bäumen
(z.B. Hinweis- und Werbeschilder, Plakate, Klettergerüste, Schaukeln, Baumhäuser),

4. Im Wurzelbereich Lagern, Anschütten oder Auf- bzw. Einbringen von schädigenden Stoffen umd Materialien wie Säuren, Salze, Laugen, Benzin, Farben, Öle, Fette, Kalk, Zement, chemische Unkrautbekämpfungsmittel sowie Spül- oder Wischwasser, dem Reinigungsmittel beigemengt sind, sowie Waschen von Fahrzeugen und Maschinen,

5. Lagern von Baumaterialien, Bodenverdichtungen und mechanische Beschädigungen durch Befahren und Abstellen von Kraftfahrzeugen und Baustelleneinrichtungsgegenständen aller Art
(insbesondere Baumaschinen- und geräte, Container) im Kronentraufbereich, soweit es sich nicht um Flächen handelt, die für das Parken von Fahrzeugen eingerichtet sind,

6. Die unsachgemäße Verwendung von Pflanzenschutzmitteln.
(3) Für Bäume auf befestigten Flächen öffentlicher Straßen und Plätze gilt Abs. 2 nur für den Bereich
     der Baumscheibe sowie unbefestigter Bankettstreifen

(4) Von den Verboten des Abs. 1 bleiben unberührt:
1. Maßnahmen, die der fachgerechten Pflege, Entwicklung, Erhaltung und Sicherung von Bäumen auf nichtkommunalen Flächen dienen,

2. die fachgerechte Gestlatung und Unterhaltung des Baumbestandes des Botanischen und des Zoologischen Gartens,

3. Pflegemaßnahmen des Grünflächenamtes auf öffentlichen Flächen der Stadt Halle (Saale),

4. Maßnahmen zur Abwehr einer gegenwärtigen Gefahr und solche, die auf Flächen (unabhängig von der Eigentumsform) durchgeführt werden, die gemäß § 38 Bundesnaturschutzgesetz ausschließlich oder überwiegend zu Zwecken der Landesverteidigung, des öffentlichen Verkehrs, der Binnenschiffahrt, der Ver- und Entsorgung, des Schutzes vor Hochwasser oder der Fernmeldeversorgung dienen. Diese sind der Stadt Halle (Saale) unverzüglich anzuzeigen.

5. Unterhaltungsmaßnahmen zur Herstellung des notwendigen Lichtraumprofils über und an Straßen und Fußwegen.

§ 7 Ausnahmegenehmigungen und Befreiungen
(1) Von den Verboten des § 6 dieser Satzung sind auf Antrag Ausnahmegenehmigungen zu erteilen, wenn:

1. der Baum durch Altersschäden, Schädlingsbefall und Beschädigungen seine Schutzwürdigkeit verloren hat,

2. der Baum krank ist und seine Erhaltung dem Eigentümer mit zumutbarem Aufwand nicht mehr möglich ist,

3. wegen eines Baumes ein Vorhaben, auf das bauordnungsrechtlich ein Rechtsanspruch besteht, auch bei einer Veränderung oder Lagekorrektur des Baukörpers unter Einhaltung der erforderlichen Abstandsflächen nicht verwirklicht werden kann,

4. der Eigentümer oder sonstige Nutzungsberechtigte aufgrund von geltenden Rechtsvorschriften oder der Vorlage eines gerichtlichen Titels verpflichtet ist, die Bäume zu entfernen oder an ihnen Veränderungen vorzunehmen,
5. Für Personen oder Sachen von bedeutendem Wert von einem Baum Gefahren ausgehen, die nicht gegenwärtig sind und die nicht auf andere Weise mit zumutbaren Aufwand beseitigt werden können

6. auf Grund von Vorschriften des öffentlichen Rechts eine Verpflichtung zur Beseitigung oder Veränderung des geschützen Baumes besteht.

(2) Von den Verboten des § 6 dieser Satzung können auf Antrag Befreiungen erteilt werden, wenn:

1. das Verbot zu einer nicht beabsichtigten Härte führen würde und die Befreiung davon mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist,

2. einzelne Bäume eines Baumbestandes im Interesse des übrigen Bestandes entfernt werden müssen,

3. überwiegende Gründe des Gemeinwohls die Befreiung erfordern,

4. eine standortgerechte und umgebungstypische Bepflanzung eines Grundstückes oder seiner unmittelbaren Umgebung ermöglicht werden soll,

5. auf andere Weise als in § 5 Abs. 3 dieser Satzung angegeben eine mit der Stadt Halle (Saale) abgestimmte Vorsorge gegen eine Schädigung des Baumes getroffen wird,

6. die Durchführung von Maßnahmen zur denkmalgerechten Erhaltung und Unterhaltung von Bauwerken die Veränderung oder Beseitigung eines Baumes erfordert,

7. geschützte Bäume die Nutzung von Wohn- und Arbeisträumen infolge Beschattung unzumutbar beeinträchtigen. Eine unzumutbare Beeinträchtigung liegt vor, wenn Fenster so beschattet werden, daß dahinter liegende Wohn- und Arbeitsräume tagsüber nur mit künstlichem Licht benutzt werden können.
(3) Der Antrag auf Erteilung einer Ausnahmegenehmigung oder Befreiung ist beim Umweltamt der Stadt Halle      (Saale) schriftlich und begründet zu stellen. Antragsberechtigt sind der Eigentümer und      sonstigeNutzungsberechtigte des Grundstücks, auf dem sich der Baum befindet und jeder, der ein      gerichtlich festgestelltes Sachbescheidungsinteresse hat. Auf Verlangen ist die Antragsberechtigung auf      geeignete Art nachzuweisen.Die Anträge müssen Angaben gemäß Anlage 1 dieser Satzung, bei      Bautätigkeiten auch zu den grundstücksbezogenen Eigentumsverhältnissen der Baumstandorte und zur      Zugänglichkeit des Grundstückes für Ortsbesichtigungen durch Mitarbeiter der Stadt Halle beinhalten.

(4) die Stadt Halle (Saale) entscheidet über den Antrag durch einen schriftlichen Bescheid.

(5) Der Beschied ergeht gebührenpflichtig. Die Höhe der Verwaltungsgebühr richtet sich nach
     der Satzung über die Erhebung von Verwaltungskosten im eigenen Wirkungskreis      (Verwaltungskostensatzung) vom 27.08.1996.

§ 8 Ersatzmaßnahmen
(1) Bei Genehmigungen nach § 7 Abs.1 Ziffer 3 dieser Satzung wird festgelegt, bei den übrigen      Genehmigungen nach § 7 Abs. 1 und bei Befreiungen nach § 7 Abs. 2 dieser Satzung kann festgelegt      werden, daß der Antragsteller Bäume bestimmter Art gemäß Anlage 3 und Größe als Ersatz für      entfernte Bäume auf seine Kosten pflanzt und erhält.

(2) Ist eine solche Ersatzpflanzung nach § 8 Abs. 1 Satz 1 (1.Teilsatz) dieser Satzung anzuordnen, aber aus      sachlichen und rechtlichen Gründen ganz oder teilweise unmöglich, so hat der Ersatzpflichtige eine      Ausgleichszahlung zu leisten. Diese Ausgleichszahlung ist zweckgebunden für die Neupflanzung von      Bäumen im Geltungsbereich dieser Satzung zu verwenden.
(3) Der Wert der festzusetzenden Ersatzpflanzungen oder die Höhe der Ausgleichszahlung, in der ansonsten      die Ersatzpflanzung erfolgen müßte, wird auf der Grundlage der als Anlage 2 dieser Satzung beigefüghten      Bewertungsrichtlinie bestimmt.

(4) Die Verpflichtung zur Ersatzpflanzung gilt erst dann als erfüllt, wenn der Baum nach Ablauf von 3 Jahren      zu Beginn der folgenden Vegetationsperiode angewachsen ist.
(5) Der Termin der Ersatzpflanzung ist schriftlich beim Umweltamt, bei Pflanzungen auf kommunalen Flächen      auch beim Grünflächenamt der Stadt Halle (Saale) anzuzeigen.

§ 9 Baumschutz in Baugenehmigungsverfahren
(1) Wird für ein Grundstück im Geltungsbereich dieser Satzung eine Bauvoranfrage gestellt oder eine
     Bau- bzw. Abbruchgenehmigung beantragt, so ist der bestand an geschützten Bäumen im Sinne des § 4      dieser Satzung und gemäß § 3 Abs. 3 Ziffer 12 Bauvorlagenverordnung vom 30.11.1995
     (GVBl. LSA S. 396) anzugeben. Der Antrag muß Angaben entsprechend Anlage 1 dieser Satzung      enthalten.

(2) Die im § 5 Abs. 1 bis 3 dieser Satzung genannten Schutzmaßnahmen sowie geltende Richtlinien und      Vorschriften zum Baumschutz sind zu berücksichtigende und einzuhaltendende Auflagen (siehe Anlage 4 ).      Der Beginn der Bauarbeiten ist dem Umweltamt , bei kommunalen Flächen auch dem Grünflächenamt der      Stadt Halle (Saale) rechtzeitig anzuzeigen. Das gilt auch für Bauvorlaufmaßnahmen, welcher keiner      baurechtlichen Genehmigung bedürfen.
(3) Sind Entfernung oder Beschädigung von Bäumen infolge geplanter Bau- oder Abbruchvorhaben      unumgänglich, ist ein Antrag entsprechend § 7 Abs. 3 dieser Satzung auf Erteilung einer      Ausnahmegenehmigung der Bauvoranfrage, dem Bauantrag oder dem Abbruchantrag beizufügen.

(4) Alle Maßnahmen, die den Schutzgegenstand betreffen, dürfen grundsätzlich nur vorbehaltlich der Erteilung      einer Baugenehmigung erfolgen.

(5) Bei nicht genehmigungspflichtigen Bauvorhaben (z.B. Mauerwerkstrockenlegung, Dach- und      Fassadensanierung) ist der Antrag auf Ausnahmegenehmigung unmittelbar an das Umweltamt der Stadt      Halle (Saale) zu stellen.